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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.12.2012, Az.: BVerwG 8 C 13.12
Zulässigkeit einer Verfahrenstrennung bei Teilbarkeit des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht; Beurteilung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung nach der jeweils geltenden Rechtslage aufgrund seiner Zeitraumbezogenheit
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29255
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 13.12
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 04.12.2012 - BVerwG 8 C 13.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2012
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
und Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Soweit das Revisionsverfahren den Untersagungszeitraum ab dem 1. Dezember 2012 betrifft, wird es abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 52.12 fortgeführt.

Gründe

1

Die Verfahrenstrennung gemäß § 93 Satz 2 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 VwGO ist zulässig, weil der Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht teilbar ist. Da die angegriffene Untersagung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, ist ihre Rechtmäßigkeit zeitraumbezogen nach der jeweils geltenden Rechtslage zu beurteilen.

2

Die maßgebliche Rechtslage hat sich in Nordrhein-Westfalen am 1. Dezember 2012 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom 13. November 2012 (GV.NRW. S. 524) geändert. Die Trennung des Verfahrens in zeitlicher Hinsicht dient der Verfahrensbeschleunigung. Sie stellt sicher, dass rechtliches Gehör zur Frage, inwieweit die Rechtsänderung für die Beurteilung der Untersagung erheblich ist, gewährt werden kann, ohne die Entscheidung über denjenigen Teil des Streitgegenstandes zu verzögern, für den die bisherige, von den Beteiligten bereits umfassend erörterte Rechtslage maßgeblich ist.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Held-Daab

Dr. Rudolph

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