Beschl. v. 04.12.2012, Az.: BVerwG 4 B 51.12; 4 PKH 2.12
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG 1 O 12/12
BVerwG, 04.12.2012 - BVerwG 4 B 51.12; 4 PKH 2.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 13. November 2012 wird verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Das als Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 13. November 2012 zu wertende Vorbringen des Antragstellers ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsmittel nicht gegeben.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Bumke
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