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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.11.2012, Az.: BVerwG 5 KSt 3.12 (5 B 73.12)
Erinnerung gegen eine Kostenrechnung nach Verwerfung der Beschwerde und Kostentragung durch den Beschwerdeführer
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28551
Aktenzeichen: BVerwG 5 KSt 3.12 (5 B 73.12)
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 154 Abs. 2 VwGO

BVerwG, 23.11.2012 - BVerwG 5 KSt 3.12 (5 B 73.12)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2012
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 1. November 2012 (Kassenzeichen 1180 0186 2243) wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die mit Schreiben vom 8. November 2012 erhobene "Beschwerde" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 1. November 2012 (Kassenzeichen 1180 0186 2243) zu werten. Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

2

Die angegriffene Kostenrechnung vom 1. November 2012 ist weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden. Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 19. Oktober 2012 - BVerwG 5 B 73.12 - die Beschwerde der Klägerin verworfen und ihr gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Die demgemäß in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 50 € ist entstanden (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses) und ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.

3

Soweit die Klägerin den Erlass der Kostenforderung begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht vorliegen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung, sondern durch Einlegung eines unzulässigen Rechtsmittels verursacht worden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Dr. Häußler

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