Beschl. v. 23.11.2012, Az.: BVerwG 5 KSt 3.12 (5 B 73.12)
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 23.11.2012 - BVerwG 5 KSt 3.12 (5 B 73.12)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2012
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 1. November 2012 (Kassenzeichen 1180 0186 2243) wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die mit Schreiben vom 8. November 2012 erhobene "Beschwerde" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 1. November 2012 (Kassenzeichen 1180 0186 2243) zu werten. Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.
Die angegriffene Kostenrechnung vom 1. November 2012 ist weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden. Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 19. Oktober 2012 - BVerwG 5 B 73.12 - die Beschwerde der Klägerin verworfen und ihr gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Die demgemäß in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 50 € ist entstanden (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses) und ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.
Soweit die Klägerin den Erlass der Kostenforderung begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht vorliegen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung, sondern durch Einlegung eines unzulässigen Rechtsmittels verursacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Dr. Häußler
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