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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.11.2012, Az.: BVerwG 10 C 3.12
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28465
Aktenzeichen: BVerwG 10 C 3.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 01.09.2009 - AZ: VG 21 K 126/09 V

OVG Berlin-Brandenburg - 25.10.2011 - AZ: OVG 11 B 2.10

Rechtsgrundlage:

§ 161 Abs. 2 VwGO

BVerwG, 19.11.2012 - BVerwG 10 C 3.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2012
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. September 2009 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2011 werden für wirkungslos erklärt.

Die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Kläger und die Beklagte das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Rechtsstreit insgesamt in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 141 und § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorangegangenen Entscheidungen werden entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos erklärt.

2

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Beklagten aufzuerlegen, da sie den Anspruch der Kläger auf Ausstellung der beantragten Visa anerkannt und sich damit in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dr. Maidowski

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