Beschl. v. 02.11.2012, Az.: BVerwG 5 PKH 15.12
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Berlin-Brandenburg - 21.08.2012 - AZ: OVG 4 M 18.12
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 02.11.2012 - BVerwG 5 PKH 15.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. August 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen wird abgelehnt.
Gründe
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. August 2012 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts BerlinBrandenburg beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Da das Bundesverwaltungsgericht nicht befugt ist, die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abzuändern, ist es nicht geboten, die angekündigte Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs abzuwarten oder Akteneinsicht zur weiteren Begründung des Antrags zu gewähren.
Vormeier
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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