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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.2012, Az.: BVerwG 8 B 72.12
Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe i.S.d. § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26402
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 72.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Cottbus - 12.07.2012 - AZ: VG 1 K 80/10

BVerwG, 29.10.2012 - BVerwG 8 B 72.12

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie keinen in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgrund bezeichnet.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. Juli 2012 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe. Die Beschwerde erschöpft sich in der Art einer Berufungsbegründung in Angriffen gegen die Entscheidung der Vorinstanz, ohne anzugeben, welche in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe in Betracht kommen könnten.

2

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Deiseroth

Dr. Rudolph

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