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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.2012, Az.: BVerwG 8 C 44.12
Festsetzung des Streitgegenstandswertes
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26650
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 44.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AZ: VGH 10 B 10.2595

BVerwG, 26.10.2012 - BVerwG 8 C 44.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2012
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG).

Dr. Deiseroth

Dr. Hauser

Dr. Held-Daab

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