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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.2012, Az.: BVerwG 4 C 11.12 (4 C 5.10)
Anhörungsrüge wegen fehlender Prüfung der faktischen und einfach zu realisierenden Änderungen der Endanflugverfahren gem. § 27a LuftVO im Planfeststellungsverfahren als wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26400
Aktenzeichen: BVerwG 4 C 11.12 (4 C 5.10)
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 152a Abs. 1 S. 1 VwGO

§ 27a LuftVO

BVerwG, 24.10.2012 - BVerwG 4 C 11.12 (4 C 5.10)

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 4. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Eine Fortführung ihres Revisionsverfahrens gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO kann sie deshalb nicht beanspruchen.

2

1. Die Klägerin macht geltend, sie habe in ihrer Revisionsbegründung vorgetragen, dass die faktischen und einfach zu realisierenden Änderungen der Endanflugverfahren gemäß § 27a LuftVO zum wesentlichen Abwägungsmaterial gehörten und daher bereits im Planfeststellungsverfahren als wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zu prüfen seien. Für den Fall, dass die Endanflugrouten über ihr Stadtgebiet führen, habe sie wegen der gravierenden Auswirkungen Betriebsregelungen im Planfeststellungsbeschluss, insbesondere ein Verbot von Überflügen während der Nachtrandstunden verlangt. Darüber hinaus habe sie vorgetragen, dass der vollständige Ausfall der Ermittlung und Abwägung der Flugverfahren sowie das Fehlen von Betriebsregelungen umso schwerwiegender sei, als die Festlegung von Flugrouten selbst auf einer - allerdings reduzierten - Abwägung beruhen müsse, und insoweit auf ein schwerwiegendes "Abwägungsdelta" wegen der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle der Flugroutenfestlegung hingewiesen. Die Begründung des angegriffenen Urteils beschränke sich auf die Feststellung, dass die Planfeststellungsbehörde für die Festlegung von Flugverfahren nicht zuständig sei. Hiermit verkenne der Senat den klägerischen Vortrag bereits im Ansatz. Er sei von Anfang an ersichtlich darauf gerichtet gewesen, dass die Planfeststellungsbehörde die Auswirkungen unterschiedlicher Flugverfahren - die erst nach dem Planfeststellungsbeschluss festgelegt und im Übrigen auch geändert werden könnten - in die Abwägung einzustellen habe, wenn diese zu erheblich unterschiedlichen Lärmimmissionen führten.

3

Mit diesem Vortrag zeigt die Klägerin einen Gehörsverstoß nicht auf. Sie behauptet selbst nicht, dass der Senat ihren Vortrag, Änderungen der Endanflugverfahren gemäß § 27a LuftVO gehörten zum wesentlichen Abwägungsmaterial und seien daher bereits im Planfeststellungsverfahren als wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zu prüfen, nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hätte. Sie bestätigt vielmehr ausdrücklich, dass sich der Senat (UA Rn. 405) mit diesem Vortrag auseinandergesetzt hat. Allerdings kritisiert sie, dass der Senat aus diesem Vortrag nicht die von ihr für richtig gehaltene Schlussfolgerung gezogen hat, weil er sich - ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof ([...] Rn. 834) - auf den Standpunkt gestellt hat, der Planfeststellungsbehörde fehle für den Erlass entsprechender Anordnungen die Kompetenz. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen Beteiligtenvortrag nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als die Verfahrensbeteiligten es für richtig halten (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 Rn. 3). Die Argumentation des Senats ist auch nicht widersprüchlich. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist der Senat nicht an anderer Stelle (UA Rn. 408) von einer umfassenden Regelungsmöglichkeit und -kompetenz der Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die spätere Festlegung der Flugverfahren ausgegangen.

4

Es trifft auch nicht zu, dass der Senat den klägerischen Vortrag, der von Anfang an ersichtlich darauf gerichtet gewesen sei, dass die Planfeststellungsbehörde die Auswirkungen unterschiedlicher Flugverfahren in die Abwägung einzustellen habe, wenn diese in erheblichem Maße zu unterschiedlichen Lärmimmissionen führten, bereits im Ansatz verkannt hätte. Missverstanden hat aber möglicherweise die Klägerin den - revisionsgerichtlich bestätigten - rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs: Die vom Luftfahrt-Bundesamt gemäß § 27a Luft-VO festgelegten oder planungsbedingt zu erwartenden Flugrouten waren Grundlage der Ermittlung der Fluglärmbelastung durch die Planfeststellungsbehörde und Gegenstand der Abwägung. In die Abwägung einbezogen wurden damit auch die nach Inbetriebnahme der neuen Landebahn Nordwest zu erwartenden Anflugrouten, die die Klägerin für besonders ungünstig hält, weil die Endanflüge aus der überwiegenden Flugrichtung West ausnahmslos gebündelt über ihr Stadtgebiet führten. Das Ergebnis dieser Abwägung hat der Verwaltungsgerichtshof ([...] Rn. 792 f.) mit der Einschätzung gebilligt, trotz der beträchtlichen Lärmbelastung, die auf eine sehr große Zahl betroffener Menschen und schutzbedürftiger Einrichtungen zukommen werde, habe die Planfeststellungsbehörde den für das Vorhaben streitenden Belangen ohne Abwägungsfehler den Vorrang vor den Lärmschutzbelangen eingeräumt. Einen Verstoß gegen Bundesrecht hat der Senat (UA Rn. 380) insoweit nicht zu erkennen vermocht. Damit ist revisionsgerichtlich bestätigt, dass diejenigen Lärmimmissionen, die von den direkt über das Stadtgebiet der Klägerin führenden Flugrouten ausgehen, sowohl für den Tag- als auch für den Nachtbetrieb rechtsfehlerfrei abgewogen worden sind und von der Klägerin als Ergebnis der Planfeststellung hinzunehmen sind; ins Leere geht deshalb der Vorwurf, der Senat habe die Auswirkungen des Tagfluglärms für die Klägerin nicht berücksichtigt. Revisionsgerichtlich bestätigt ist damit zugleich, dass die von der Planfeststellungsbehörde verfügten Betriebsbeschränkungen, soweit sie in der gerichtlichen Überprüfung nicht korrigiert wurden, für ein rechtsfehlerfreies Abwägungsergebnis ausreichend waren; die von der Klägerin geforderten weitergehenden Flugbeschränkungen insbesondere für die Nachtrandstunden waren mithin nach Abwägungsgrundsätzen nicht geboten. Angesichts der somit gerichtlich bestätigten Rechtmäßigkeit der Fluglärmimmissionen, die der Planfeststellungsbeschluss der Klägerin auf den direkt über ihr Stadtgebiet führenden Flugrouten zumutet, kann auch keine Rede sein von einem schwerwiegenden "Abwägungsdelta" wegen der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle der Flugroutenfestlegung oder einem Ausschluss des effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG.

5

2. Unberechtigt ist ferner der Vorwurf der Klägerin, das angegriffene Urteil habe ihren entscheidenden Vortrag zu den Bauverboten nicht zur Kenntnis genommen. Die Klägerin macht geltend, die durch den gebündelten Endanflug ausgelösten Bauverbote bewirkten, dass praktisch sämtliche schutzbedürftige Einrichtungen der Klägerin nunmehr von Bauverboten überlagert würden und ihr damit jegliche Möglichkeit einer weiteren geordneten städtebaulichen Entwicklung genommen werde. Auswirkungen dieses Ausmaßes seien in hohem Maße abwägungsrelevant. Sie seien weder dem Planfeststellungsbeschluss noch dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs noch dem Urteil des Senats zugrunde gelegt worden. Dies werde dadurch besonders deutlich, dass der Senat sich gar nicht mit der geltend gemachten schwerwiegenden Verletzung des Abwägungsgebots befasse, sondern ausschließlich mit den finanziellen Fragen der Kostentragungspflicht für Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Das klägerische Vorbringen, dass effektive Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes unterlassen worden seien und hierdurch ein offensichtlicher und entscheidungsrelevanter Abwägungsmangel vorliege, habe der Senat nicht zur Kenntnis genommen.

6

Diese Kritik wird den Ausführungen im angegriffenen Urteil nicht gerecht. Der Senat (UA Rn. 546) hat den Revisionsvortrag der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe die Abwägungsrelevanz der Folgen ausbaubedingt erweiterter Bauverbote verneint, ausdrücklich als unzutreffend qualifiziert. Der Verwaltungsgerichtshof ([...] Rn. 818) habe - so der Senat - lediglich darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um unmittelbare, sondern um mittelbare Ausbaufolgen handele. Als solche habe die Planfeststellungsbehörde sie berücksichtigt. Erst im Anschluss hieran hat sich der Senat der Kostenfrage zugewandt.

7

Mit der weiteren Rüge, der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass praktisch sämtliche schutzbedürftige Einrichtungen der Klägerin nunmehr von Bauverboten überlagert werden, verfehlt die Klägerin bereits die Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör hat sie damit nicht in schlüssiger Weise behauptet. Die von ihr in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegten Pläne hatte der Verwaltungsgerichtshof als "allenfalls eingeschränkt verwertbar" qualifiziert, ihren auf Ermittlung der Zahl der schutzwürdigen Einrichtungen abzielenden Beweisantrag Nr. 1 hatte er unter anderem wegen fehlender Substantiierung der behaupteten Zahlen abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Aufklärungsrüge hat der Senat (UA Rn. 527) als unzulässig erachtet, unter anderem deshalb, weil aus ihr die Zahl der unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu berücksichtigenden schutzbedürftigen Einrichtungen nicht schlüssig hervorgehe. Allein auf die Kritik, dass dem Senat hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen sei, kann die Anhörungsrüge nicht mit Erfolg gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 [BGH 20.11.2007 - VI ZR 38/07]; BVerwG, Beschluss vom 28. November 2008 - BVerwG 7 BN 5.08 -Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6 Rn. 2).

8

Soweit die Klägerin schließlich effektive Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes vermisst, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof das Ergebnis der Abwägung gebilligt und der Senat einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht zu erkennen vermocht hat. Damit ist revisionsgerichtlich bestätigt, dass die von der Planfeststellungsbehörde verfügten Betriebsbeschränkungen, soweit sie gerichtlich nicht korrigiert wurden, auch hinsichtlich der Bauverbote für ein rechtsfehlerfreies Abwägungsergebnis ausreichend waren.

9

3. Unschlüssig ist auch die Rüge der Klägerin, das angegriffene Urteil habe ihren Vortrag, dass durch die Vorgabe eines steileren Anflugwinkels und eine Versetzung der Landeschwelle als Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes eine erhebliche Verminderung des Überfluglärms in ihrem Stadtgebiet bewirkt werden könne, nicht zur Kenntnis genommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Anflugwinkel kritisiert die Klägerin wiederum nur den vom Senat (UA Rn. 405) eingenommenen Rechtsstandpunkt, dass der Planfeststellungsbehörde für den Erlass entsprechender Anordnungen die Kompetenz fehle. Hierauf kann die Anhörungsrüge - wie dargelegt - nicht mit Erfolg gestützt werden. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Klägerin geforderten Verschiebung der Landeschwelle, wozu sich der Senat (UA Rn. 406) auf den Standpunkt gestellt hat, es bleibe - ungeachtet der Kompetenzfrage - unklar, worauf die Forderung gerichtet sei, weil die Klägerin einerseits keine Versetzung des gesamten Bahnsystems vor Augen habe, es sich andererseits aber nicht erschließe, wie sie ohne Beeinträchtigung des Betriebs des Gesamtflughafens für ihr Gemeindegebiet dennoch eine spürbare Lärmentlastung erreichen wolle. Den Einwand fehlender Substantiierung hat die Klägerin übrigens allein mit der Bemerkung, die Versetzung der Landeschwelle als Maßnahme des aktiven Lärmschutzes unterstelle die vorhandenen Landebahnen und eine Verlagerung der Landeschwelle auf diesen Bahnen, auch im Rahmen ihrer Anhörungsrüge nicht ausgeräumt.

10

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht; die Höhe der Gerichtsgebühren ergibt sich aus Nr. 5400 KV GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Gatz

Petz

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