Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.2012, Az.: BVerwG 5 B 75.12
Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26384
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 75.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 30.07.2012 - AZ: OVG 4 LC 294/09

BVerwG, 17.10.2012 - BVerwG 5 B 75.12

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2012 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 2. Oktober 2012 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Vormeier

Stengelhofen

Dr. Störmer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.