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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.09.2012, Az.: BVerwG 6 A 3.12
Kostenentscheidung nach Klagerücknahme
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24163
Aktenzeichen: BVerwG 6 A 3.12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 155 Abs. 2 VwGO

BVerwG, 21.09.2012 - BVerwG 6 A 3.12

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2012
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 587 749,96 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 17. September 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Es ist kein Umstand ersichtlich, der es entsprechend der von dem Kläger geäußerten Bitte rechtfertigen könnte, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Dr. Möller

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