Beschl. v. 21.09.2012, Az.: BVerwG 6 A 3.12
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 21.09.2012 - BVerwG 6 A 3.12
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2012
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 587 749,96 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 17. September 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Es ist kein Umstand ersichtlich, der es entsprechend der von dem Kläger geäußerten Bitte rechtfertigen könnte, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Möller
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