Beschl. v. 19.09.2012, Az.: BVerwG 2 C 15.12
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Magdeburg - 26.01.2009 - AZ: VG 5 A 248/08
OVG Sachsen-Anhalt - 01.07.2009 - AZ: 1 L 28/09
BVerwG, 19.09.2012 - BVerwG 2 C 15.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
beschlossen:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 977,30 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. Juli 2009 mit Schriftsatz vom 3. September 2012 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Domgörgen
Thomsen
Dr. Kenntner
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