Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.2012, Az.: BVerwG 2 C 72.10
Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24110
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 72.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 18.10.2010 - AZ: 6 A 2142/08

BVerwG, 18.09.2012 - BVerwG 2 C 72.10

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Kenntner
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2010 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzungen für das Verfahren erster und zweiter Instanz sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2008 sind wirkungslos.

Kläger und Beklagter tragen die Gerichtskosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz je zur Hälfte, die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens (einschließlich der Anschlussrevision) trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird auf die Wertstufe bis 35 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß §§ 141 Satz 1, 125 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

2

Die Entscheidung über die Kostentragung folgt der von den Beteiligten mitgeteilten außergerichtlichen Einigung (unter Berücksichtigung von Nr. 5132 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

3

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Domgörgen

Dr. Heitz

Dr. Kenntner

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.