Beschl. v. 06.09.2012, Az.: BVerwG 9 A 8.11
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 06.09.2012 - BVerwG 9 A 8.11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2012
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 4. September 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Christ
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