Beschl. v. 30.08.2012, Az.: BVerwG 7 A 26.12
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 30.08.2012 - BVerwG 7 A 26.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. August 2012
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 28. August 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Brandt
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