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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.2012, Az.: BVerwG 7 A 26.12
Verfahrenseinstellung gem. § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO nach Klagerücknahme
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23238
Aktenzeichen: BVerwG 7 A 26.12
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 30.08.2012 - BVerwG 7 A 26.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. August 2012
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 28. August 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Brandt

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