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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.08.2012, Az.: BVerwG 2 KSt 1.11
Begründetheit einer Gegenvorstellung bei Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23234
Aktenzeichen: BVerwG 2 KSt 1.11
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 29.08.2012 - BVerwG 2 KSt 1.11

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Über die Gegenvorstellung ist durch den Spruchkörper zu befinden, von dem die angegriffene Entscheidung stammt. Eine Identität der Richter ist dagegen nicht erforderlich.

  2. 2.

    Mit der Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zustande gekommen, kann eine Gegenvorstellung erhoben werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Kenntner
beschlossen:

Tenor:

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Beschluss des Senats vom 22. September 2011 aufgehoben.

Gründe

1

Über die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 22. September 2011 ist durch den Spruchkörper zu befinden, von dem die angegriffene Entscheidung stammt. Eine Identität der Richter ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2001 - 3 StR 389/00 - NStZ-RR 2002, 100 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63; zur Anhörungsrüge auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 - NVwZ 2009, 580). Nachdem der angegriffene Beschluss vom 22. September 2011 in einer Spruchkörperbesetzung von drei Richtern erging, ist daher auch über die hiergegen erhobene Gegenvorstellung in der geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung für einen Senatsbeschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung (§ 10 Abs. 3 VwGO) zu entscheiden.

2

Die Gegenvorstellung ist zulässig. Zwar ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2011 nicht gegeben, auch der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht eröffnet. Mit der Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zustande gekommen, kann aber eine Gegenvorstellung erhoben werden (vgl. BFH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - I S 2/06 -; BSG, Beschluss vom 28. September 2006 - B 3 P 1/06 C - SozR 4-1500 § 178a SGG Nr. 5 m.w.N.).

3

Diese Gegenvorstellung ist auch begründet. Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG war über die vom Kläger erhobene Kostenansatzerinnerung durch den Einzelrichter zu befinden, wie im Beschluss vom 25. Mai 2011 auch geschehen. Dasselbe hat - nach dem bereits Ausgeführten - auch für die hiergegen erhobene Gegenvorstellung zu gelten.

4

Dies ist im Beschluss vom 22. September 2011 nicht beachtet worden. Dabei kann offen bleiben, ob eine konkludente Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG grundsätzlich denkbar ist (so OVG Rheinland-Pfalz, Be-schluss vom 7. November 2011 - 6 A 10282/11 - NJW 2012, 1530 [OVG Rheinland-Pfalz 07.11.2011 - 6 A 10282/11.OVG]). Jedenfalls sind Anhaltspunkte für eine derartige Verfahrensweise hier nicht ersichtlich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 - BVerfGK 15, 537).

5

Der Senatsbeschluss vom 22. September 2011 ist daher aufzuheben und über die Eingabe vom 5. Juli 2011 gegen den Beschluss vom 25. Mai 2011 durch den Einzelrichter zu befinden.

Domgörgen

Dr. Heitz

Dr. Kenntner

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