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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.2012, Az.: BVerwG 7 A 19.11
Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23171
Aktenzeichen: BVerwG 7 A 19.11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 106 S. 2 VwGO

BVerwG, 20.08.2012 - BVerwG 7 A 19.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. August 2012
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß als Berichterstatter gemäß § 87 Abs. 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits wird den Beteiligten gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgender Vergleichsvorschlag unterbreitet:

  1. I.

    Der Planfeststellungsbeschluss wird um folgende Auflage ergänzt: Erhebliche ausbaubedingte Beeinträchtigungen von Anlagen der Kläger sind durch den Träger des Vorhabens auszugleichen, es sei denn, der Eigentümer ist aus im Zeitpunkt des Erörterungstermins am 24. Mai 2012 bereits geschlossenen Verträgen zur Anpassung auf eigene Kosten oder Hinnahme der Beeinträchtigungen verpflichtet.

  2. II.

    Die Beklagte ergänzt den Auflagenvorbehalt A.V. wie folgt: Das Gleiche gilt für - vorhersehbare und nicht vorhersehbare - erhebliche nachteilige Wirkungen für die Kläger durch von dem vom Vorhaben verursachte Veränderungen des Wasserstandes.

  3. III.

    Die Beklagte wird den Klägern die von dem amtlichen Messpegel Vegesack erhobenen Wasserstandsdaten in einem mit üblichen EDV-Mitteln auswertbaren Format übermitteln. Die Übermittlung soll per Wasserstandsdatenfernübertragung (WDFÜ) erfolgen. Die Beklagte verpflichtet sich, den Klägern jeweils alle hierfür erforderlichen Genehmigungen zu erteilen und/oder dafür Sorge zu tragen, dass alle erforderlichen Genehmigungen erteilt werden, insbesondere die Genehmigung zur Mitbenutzung der WDFÜ per Sekundärempfänger. Die Kosten der WDFÜ für Software und Sekundärempfänger sind von den Klägern zu tragen.

  4. IV.

    Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO in das billige Ermessen des Gerichts gestellt.

  5. V.

    Die Parteien können den Vorschlag durch Erklärung gegenüber dem Gericht bis zum 10. September 2012 annehmen.

Krauß

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