Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.08.2012, Az.: BVerwG 3 PKH 12.12 (3 PKH 1.12, 3 B 1.12)
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei behaupteter Nichtberücksichtigung der Rechtsansicht des Klägers durch das Gericht
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 22547
Aktenzeichen: BVerwG 3 PKH 12.12 (3 PKH 1.12, 3 B 1.12)
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 16.08.2012 - BVerwG 3 PKH 12.12 (3 PKH 1.12, 3 B 1.12)

Redaktioneller Leitsatz:

Allein mit der Behauptung der sachlichen Unrichtigkeit einer angefochtenen Entscheidung kann eine Gehörsverletzung nicht begründet werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2012 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) gegen den Beschluss des Senats, mit dem im Verfahren BVerwG 3 PKH 1.12 der Antrag des Klägers abgelehnt worden ist, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 1.12 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

2

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Mit ihr wird nicht ansatzweise aufgezeigt, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

3

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Vortrags der Beteiligten haben (stRspr, BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 2001 - 1 BvR 2075/98 - NJW-RR 2001, 1006). Dementsprechend müssen mit der Anhörungsrüge hinreichend bestimmte Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine unterlassene Kenntnisnahme oder unzureichende Berücksichtigung von Vortrag ableiten lassen, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Darauf zielt der Kläger aber nicht. Er beanstandet vielmehr, dass der Senat seiner Rechtsansicht nicht gefolgt ist und der Beschluss deshalb sachlich falsch sei. Darin als solches liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4

Die vom Kläger mit der Anhörungsrüge angesprochenen Umstände sind vom Senat bedacht und auf ihre Bedeutung für ein Revisionsverfahren hin untersucht worden. Welches der vom Kläger angestrengten Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden sein soll, ergibt sich aus der Anhörungsrüge nicht. Gründe für eine "Wiederaufnahme" früherer Verfahren hat der Senat geprüft, aber als nicht dargelegt angesehen. In diesem Zusammenhang nimmt der Beschluss zur Frage der Nichtigkeit von Bescheiden wegen der Nichtverwendung amtlich eingeführter Vordrucke ausdrücklich Stellung. Daher ist nicht erkennbar, inwieweit das Auffinden von Urkunden über amtliche Vordrucke zu einer Wiedereröffnung eines Verfahrens führen könnte. Ebenso wenig macht der Kläger deutlich, welcher entscheidungserhebliche Unterschied in seinem Fall zwischen der Wiederaufnahme und dem Wiederaufgreifen von Verfahren bestehen könnte. Schließlich ist nicht entscheidungserheblich, wie ein "Anspruch nach LAG § 301 Abs. 4 S. 2 iVm. 2. LeistungsDV-LA § 6 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2" zu beurteilen wäre. An dieser Prüfung ist ein Gericht gehindert, wenn frühere Entscheidungen entgegenstehen, wie das Verwaltungsgericht festgestellt und der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Kley

Dr. Wysk

Dr. Kuhlmann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.