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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.08.2012, Az.: BVerwG 9 B 29.12
Rüchnahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 21770
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 29.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG München - 30.06.2011 - AZ: M 10 K 10.5725

VGH Bayern - 22.03.2012 - AZ: 4 BV 11.1909

BVerwG, 14.08.2012 - BVerwG 9 B 29.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2012 mit Schriftsatz vom 27. Juli 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Bier
Buchberger
Dr. Bick

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