Beschl. v. 13.08.2012, Az.: BVerwG 5 B 33.12 (5 C 25.12)
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.02.2012 - AZ: 12 A 2478/11
nachgehend:
BVerwG, 13.08.2012 - BVerwG 5 B 33.12 (5 C 25.12)
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Februar 2012 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2012 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung des Bedeutungsgehalts der in § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII angeordneten entsprechenden Anwendung des § 86 Abs. 4 SGB VIII beitragen.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Fleuß
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