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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.08.2012, Az.: BVerwG 8 B 59.12; 8 PKH 4.12
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer revisionsinstanzlichen Beschwerde im Verwaltungsgerichtsverfahren
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 21678
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 59.12; 8 PKH 4.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 11.06.2012 - AZ: 2 S 668/12

Rechtsgrundlage:

§ 152 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 02.08.2012 - BVerwG 8 B 59.12; 8 PKH 4.12

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 2. August 2012

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juni 2012 wird verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Deiseroth

Dr. Hauser

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