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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.07.2012, Az.: BVerwG 3 PKH 1.12 (3 B 1.12)
Anspruch auf förmliche Bescheidung eines Antrags auf Gewährung einer laufenden Beihilfe für Sowjetzonenflüchtlinge aus dem Härtefonds nach §§ 301, 301a des Lastenausgleichsgesetzes (LAG)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20833
Aktenzeichen: BVerwG 3 PKH 1.12 (3 B 1.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Hamburg - 06.12.2011 - AZ: 3 L 746/11

nachgehend:

BVerwG - 22.10.2012 - AZ: BVerwG 3 B 81.12

BVerwG, 23.07.2012 - BVerwG 3 PKH 1.12 (3 B 1.12)

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Bescheid ist nicht deshalb nichtig, weil er nicht auf einem amtlich eingeführten Vordruck erteilt worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 1.12 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).

2

Der Kläger begehrt die förmliche Bescheidung eines Antrags auf Gewährung einer laufenden Beihilfe für Sowjetzonenflüchtlinge aus dem Härtefonds nach §§ 301, 301a des Lastenausgleichsgesetzes (LAG). Ein erster, nach Übersiedlung des Klägers in die Bundesrepublik gestellter Antrag blieb im Verwaltungs- und Klageverfahren erfolglos. Anschließend beantragte der Kläger wiederholt die Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Die Anträge blieben sämtlich ohne Erfolg. Eine Bescheidung des im Juli 2010 erneut gestellten Antrags auf laufende Beihilfe verweigerte die Beklagte unter Hinweis auf die vorangegangenen ablehnenden Entscheidungen. Die auf Bescheidung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf (erneute) förmliche Bescheidung, weil sein Sachbegehren wegen entgegenstehender bestandskräftiger und rechtskräftiger Entscheidungen offensichtlich unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben könne.

3

Die Beschwerde BVerwG 3 B 1.12 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Das Vorbringen des anwaltlich nicht vertretenen Klägers lässt bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung durch den Senat nicht erkennen, dass ein Grund vorliegt, der nach § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen kann. Der Kläger macht geltend, es gebe abweichende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach sei laufende Beihilfe im Verfahren nach §§ 345 f. LAG unmittelbar nach § 301 LAG zu zahlen und nicht nur aufgrund einer Rechtsverordnung. Bescheide, die nicht auf den in Verwaltungsvorschriften veröffentlichten Vordrucken erteilt würden, seien nichtig. Dies sei auch grundsätzlich klärungsbedürftig.

4

Mit diesem Vortrag macht der Kläger hauptsächlich die Abweichung des angefochtenen Urteils von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Beide Zulassungsgründe liegen erkennbar nicht vor.

5

Soweit der Vortrag auf die materiellen Voraussetzungen abzielt, unter denen eine Beihilfe nach §§ 301, 301a LAG gewährt werden kann, kommt es auf die angesprochenen Fragen gemessen an den Gründen des angefochtenen Urteils nicht an. Einer Prüfung dieser Voraussetzungen stehen die früheren behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen entgegen. Deren Wirksamkeit steht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht infrage. Durchgreifende Gründe für ein Wiederaufgreifen liegen in Bezug auf frühere Verfahren nicht vor und sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Es ist auch nicht zweifelhaft und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass ein Bescheid nicht deshalb nichtig ist, weil er nicht auf einem amtlich eingeführten Vordruck erteilt worden ist. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 1958 - 2 BvL 37/56, 11/57 - BVerfGE 8, 155.

Kley

Dr. Wysk

Dr. Kuhlmann

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