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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.2012, Az.: BVerwG 1 B 16.12
Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20109
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 16.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Hamburg - 07.05.2009 - AZ: 13 K 468/08

OVG Hamburg - 29.03.2012 - AZ: 4 Bf 210/09

Rechtsgrundlage:

§ 141 S. 1 VwGO

BVerwG, 20.07.2012 - BVerwG 1 B 16.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2012
durch
die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:

Gründe

1

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. März 2012 mit Schriftsatz vom 12. Juli 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Eckertz-Höfer

Fricke

Dr. Maidowski

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