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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.2012, Az.: BVerwG 6 41.11
Einstellung eines Revisionsverfahrens nach Rücknahme der Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18540
Aktenzeichen: BVerwG 6 41.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Halle - 23.02.2011 - AZ: 6 A 176/10

OVG Sachsen-Anhalt - 19.10.2011 - AZ: 3 L 236/11

BVerwG, 04.07.2012 - BVerwG 6 41.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

Tenor:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 223,99 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Oktober 2011 mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Neumann
Dr. Graulich
Prof. Dr. Hecker

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