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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.2012, Az.: BVerwG 10 B 9.12 (10 C 17.12)
Klärung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 Alt. 2 AufenthG
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19140
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 9.12 (10 C 17.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Hamburg - 11.12.2008 - AZ: VG 11 A 107/06

OVG Hamburg - 02.01.2012 - AZ: 4 Bf 26/09.A

nachgehend:

BVerwG - 31.01.2013 - AZ: BVerwG 10 C 17.12

BVerwG, 03.07.2012 - BVerwG 10 B 9.12 (10 C 17.12)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Dr. Maidowski
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 2. Januar 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (Gefahr für die Allgemeinheit wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren) weiter zu klären.

Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Dr. Maidowski

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