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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.06.2012, Az.: BVerwG 3 B 94.11
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache durch Rügen gegen die sachliche Richtigkeit der Rechtsanwendung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18469
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 94.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Meiningen - 06.10.2011 - AZ: VG 8 K 109/10 Me

BVerwG, 28.06.2012 - BVerwG 3 B 94.11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

2.

Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 6. Oktober 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG).

2

Er studierte bis 1965 an der Technischen Universität Dresden und war anschließend als wissenschaftlicher Assistent beschäftigt. Ab Mai 1974 arbeitete er im Automobilwerk Eisenach und bis zum Verlassen der DDR 1983 in Verlagen. Im Jahre 1997 stellte er beim Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales einen ersten Antrag auf berufliche Rehabilitierung, der im Verwaltungs- und Klageverfahren erfolglos blieb (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 2001 - BVerwG 3 B 46.01).

3

Im Jahre 2007 stellte er beim Beklagten einen erneuten Antrag auf Rehabilitierung, den er mit beruflicher Benachteiligung an der Pädagogischen Hochschule Erfurt begründete. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab, weil der Kläger keinen Abstiegsschaden erlitten habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Rehabilitierung für die Zeit von 1973 bis 1983 mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nicht passiv legitimiert. Allein zuständig sei die Rehabilitierungsbehörde des Freistaates Sachsen, weil sie vom Kläger zuerst mit der Sache befasst worden sei und der Kläger dadurch sein Wahlrecht nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BerRehaG ausgeübt habe. Der Beklagte hätte daher den erneuten Antrag des Klägers bereits mangels Zuständigkeit ablehnen müssen. Gegenstand des ursprünglichen Rehabilitierungsverfahrens seien die gesamten vom Kläger vorgetragenen beruflichen Benachteiligungen gewesen. Dass der Beklagte über den Antrag gleichwohl nochmals sachlich entschieden habe, begründe nicht seine Zuständigkeit, sondern mache die Ablehnungsentscheidung rechtswidrig. Ihre Aufhebung komme nach § 46 ThürVwVfG dennoch nicht in Betracht, weil der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Der Beklagte habe in Übereinstimmung mit der rechtskräftigen Entscheidung des Sächsischen Landesamtes sachlich zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Abstiegsschaden erlitten habe, der Voraussetzung für eine Rehabilitierung sei.

4

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.

5

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Die Beschwerde bezeichnet indes weder ausdrücklich noch sinngemäß überhaupt eine Rechtsfrage. Vielmehr bringt sie ausschließlich Rügen gegen die sachliche Richtigkeit der Rechtsanwendung vor. So meint sie, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der fehlenden Passivlegitimation ausgegangen. Die Behörde betrachte sich sehr wohl als zuständig, und über ein Wahlrecht sei er zu keinem Zeitpunkt aufgeklärt worden. Auch die Einwände gegen die Anwendung des § 46 ThürVwVfG machen bloße Subsumtionsmängel geltend, die den Einzelfall betreffen, aber keine grundsätzliche Bedeutung erkennen lassen. Das wird schon aus der Formulierung deutlich, das Verwaltungsgericht habe "in der eigentlichen Sachentscheidung [...] fehlerhaft Rechtssätze angewandt", aber ebenso aus der Begründung. Der Kläger setzt der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts lediglich seine abweichende Auffassung entgegen, wenn er vorträgt, der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens vor dem Sächsischen Landesamt hindere ihn nicht an einer erneuten Antragstellung, weil es in den Verfahren um vollkommen andere Gegenstände gehe, das Gericht verkenne die gesetzlichen Vorgaben zum Berufsverbot und zum Abstiegsschaden und gehe von einem falschen Sachverhalt aus. Damit könnten allenfalls Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung aufgezeigt werden, die nicht über den Einzelfall des Klägers hinausweisen.

6

Nur abrundend ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Vortrag hier auch nicht sinngemäß ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargetan ist. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen (stRspr, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Die Beschwerde, insbesondere ihre eingehende Schilderung des Sachverhalts, lässt nichts dafür erkennen, dass die Würdigung des Verwaltungsgerichts ausnahmsweise gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verstößt, die als Verfahrensmangel zu bewerten sind (vgl. Beschluss vom 16. März 2010 - BVerwG 3 B 48.09 - [...] Rn. 4 m.w.N.).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Kley

Dr. Wysk

Dr. Kuhlmann

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