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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.2012, Az.: BVerwG 8 B 43.12
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Zusammenhang mit einem Streit über die Restitution eines in der sowjetischen Besatzungszone enteigneten Unternehmens
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18874
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 43.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 28.02.2012 - AZ: VG 29 K 397.10

BVerwG, 24.06.2012 - BVerwG 8 B 43.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2012 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens festzustellen, dass er hinsichtlich der Restitution des Unternehmens Carl L. Holzindustrie in Berlin-... Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 25. Juni 2010 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

2

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3

Die Beschwerde macht zwar deutlich, dass sie sich gegen die Anwendung des Befehls Nr. 124 des SMAD im sowjetisch besetzten Teil Berlins und des "Gesetzes zur Einziehung des Vermögens von Naziaktivisten" vom 9. Februar 1949 wendet. Sie bezeichnet jedoch weder dazu noch zu den Voraussetzungen des Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG konkrete Rechtsfragen. Für das Verwaltungsgericht war unter anderem entscheidungserheblich, dass der allein in Betracht kommende Wiederaufgreifensgrund der Änderung der Sach- und Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) nicht gegeben ist, weil die vom Kläger angenommene Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des Gesetzes darstellt. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 B 60.95 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 32 m.w.N.). Stattdessen trägt die Beschwerde im Sinne einer Berufungsbegründung Argumente dagegen vor, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Enteignung des Betriebes habe auf besatzungshoheitlicher Grundlage stattgefunden, unverständlich sei. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist damit nicht dargetan.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Hauser

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