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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.2012, Az.: BVerwG 4 BN 12.12 (4 CN 2.12)
Anforderungen an die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen als klärungsbedüftige Rechtsfrage im Rahmen einer Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18546
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 12.12 (4 CN 2.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen - 11.11.2011 - AZ: OVG 1 C 17/09

BVerwG, 19.06.2012 - BVerwG 4 BN 12.12 (4 CN 2.12)

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wennl das Revisionsverfahren zur weiteren Klärung der Frage beitragen kann, welche Anforderungen an die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen zu stellen sind.

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 2011 aufgehoben, soweit das Oberverwaltungsgericht den Normenkontrollantrag auch insoweit abgelehnt hat, als er auf die Feststellung der Unwirksamkeit von Kapitel 11.3 "Energetische Windnutzung" des Regionalplans Westsachsen 2008 gerichtet ist.

Die Revision wird insoweit zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf jeweils 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg.

2

Die Beschwerde ist zulässig und nicht wegen Versäumung der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Das Telefax, mit dem die Beschwerde am letzten Tag der Frist beim Oberverwaltungsgericht eingelegt worden ist, ist zwar nicht unterschrieben, und das unterschriebene Original ist vier Tage nach Fristablauf eingegangen, der Antragstellerin ist aber in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2004 - 1 BvR 1819/00 - (NJW 2004, 2583) auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Ihr Prozessbevollmächtigter hat einen Sachverhalt geschildert und glaubhaft gemacht, aus dem sich ergibt, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

3

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur weiteren Klärung der Frage beitragen kann, welche Anforderungen an die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen zu stellen sind. Der Zulassung der Revision steht nicht entgegen, dass - wie der Antragsgegner meint - die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich seien, weil die Antragstellerin in Bezug auf die selbständig tragende Begründung zu den Planerhaltungsvorschriften keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt habe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Planerhaltungsvorschriften selbst nur auf einen Teil der geprüften Mängel im Abwägungsvorgang hinsichtlich der von der Antragstellerin vorgetragenen Belange bezogen. Die in der Nichtzulassungsbeschwerde formulierten Fragen gehen darüber hinaus.

4

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz

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