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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.06.2012, Az.: BVerwG 4 B 12.12
Anforderungen an die Darlegung der Rüge eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Sachaufklärung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17459
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 12.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Koblenz - 26.06.2007 - AZ: 1 K 1792/06.KO

OVG Rheinland-Pfalz - 29.10.2008 - AZ: 1 A 11330/07.OVG

OVG Rheinland-Pfalz - 12.05.2011 - AZ: 1 A 11186/08.OVG

OVG Rheinland-Pfalz - 07.12.2011 - AZ: 1 A 10597/11.OVG

BVerwG, 13.06.2012 - BVerwG 4 B 12.12

Redaktioneller Leitsatz:

Ein auf einer Reihe von tatsächlichen Befunden sowie einer rechtlichen Würdigung beruhendes Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion kann nicht in seiner Gesamtheit zum Gegenstand einer Aufklärungsrüge gemacht werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

3

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, da sie lediglich Fragen aufwirft, die das nicht revisible Landesbauordnungsrecht, insbesondere § 8 LBauO, betreffen.

4

2.

Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung rügt, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr).

5

Die Beschwerde rügt, das Gericht sei verpflichtet gewesen, zu ermitteln, welcher Abstand der streitgegenständlichen Genehmigung zugrunde lag und ob die Beklagte dahingehend ihr Ermessen richtig ausgeübt hat. Damit wird schon nicht dargelegt, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat. Denn die Frage, wie die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung auszulegen ist, insbesondere welcher Standort genehmigt worden ist, stellt das Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion dar, die das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 14 ff.) näher darlegt. Sie beruht auf einer Reihe von tatsächlichen Befunden sowie einer rechtlichen Würdigung, die in ihrer Gesamtheit nicht zum Gegenstand einer Aufklärungsrüge gemacht werden können. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Ermessen richtig ausgeübt worden ist (hierzu UA S. 16 f.).

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Jannasch

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