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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.05.2012, Az.: BVerwG 4 B 17.12
Nachweis der Zustellung eines Urteils an einen Prozessbevollmächtigten ohne Beifügung eines Empfangsbekenntnisses
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 16411
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 17.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 15.02.2012 - AZ: VGH 1 B 09.2157

BVerwG, 23.05.2012 - BVerwG 4 B 17.12

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, gilt in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2012 wird verworfen.

Die Beschwerde der Kläger gegen den Streitwertbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig.

2

Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils zu begründen. Diese Frist, über die im Urteil belehrt worden ist, haben die Kläger verstreichen lassen. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger zwar nicht nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 ZPO zugestellt worden, weil ihm kein Empfangsbekenntnis beigefügt war. Dieser Mangel ist jedoch nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO geheilt. Danach gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, das Urteil am 5. März 2012 erhalten zu haben. Das Urteil gilt daher an diesem Tag als zugestellt, so dass die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am Montag, dem 7. Mai 2012, ablief. Bis zu diesem Datum - und auch danach - haben die Kläger ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet.

3

2. Die Beschwerde gegen die Streitwertentscheidung bleibt ohne Erfolg, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Streitwert mit vertretbarer Begründung auf 10 000 EUR festgesetzt hat. Der nicht näher begründete Vorwurf der Kläger, der Streitwertbeschluss sei offenkundig willkürlich, gibt keinen Anlass, eine Korrektur in Erwägung zu ziehen.

4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (5 000 EUR x 2).

Prof. Dr. Rubel

Dr. Gatz

Petz

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