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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.2012, Az.: BVerwG 4 BN 33.11
Auslegung eines Vorhabens als Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB bei Betitelung der 1. Änderung als vorhabenbezogener Bebauungsplan
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15603
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 33.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 30.06.2011 - VGH 3 C 2458/09.N

BVerwG, 08.05.2012 - BVerwG 4 BN 33.11

Redaktioneller Leitsatz:

Hat eine Gemeinde einen Bebauungsplan als vorhabenbezogenen bezeichnet, obwohl sie erkennbar von den Besonderheiten des § 12 BauGB überhaupt keinen Gebrauch machen will, liegt es nahe, dass es sich nur um eine Fehlbezeichnung handelt.

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler geltend, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt. Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, bei der angegriffenen Bebauungsplanänderung handele es sich entgegen der Untertitelung in der Planbezeichnung nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne von § 12 BauGB, sondern um einen herkömmlichen Bebauungsplan gemäß § 9 BauGB. Im Rahmen der Begründung dieses Ergebnisses (UA S. 8 - 10) führt das Gericht aus, es deute mithin lediglich die Untertitelung "Bebauungsplan Nr. 21 Gewerbegebiet Grund-Schwalheim 1. Änderung als vorhabenbezogener Be-bauungsplan" darauf hin, dass die Antragsgegnerin möglicherweise einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan habe beschließen wollen. Es begründet sodann, dass diese Bezeichnung gegenüber den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen absolut nachrangig sei (UA S. 9 f.).

3

Soweit der Verwaltungsgerichtshof die rechtliche Würdigung vornimmt, es handele sich um eine fehlerhafte Bezeichnung und Fragen der Zulässigkeit einer Umdeutung seien für die Entscheidung des Rechtsfalls ohne Bedeutung (UA S. 10), stellt dies eine Subsumtion dar, die mit der Verfahrensrüge nicht angegriffen werden kann.

4

Die Beschwerde meint allerdings, die Betitelung der 1. Änderung als vorhabenbezogener Bebauungsplan sei nicht das einzige Indiz dafür, dass die Antragsgegnerin einen Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB habe aufstellen wollen. Zum Beleg für eine dahingehende Absicht der Antragsgegnerin beruft sie sich auf eine Vielzahl von Dokumenten aus dem Planaufstellungsverfahren. Ihre Verfahrensrüge geht indes an dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung vorbei. Trotz der missverständlichen Formulierung, lediglich die Untertitelung "Bebauungsplan Nr. 21 Gewerbegebiet Grund-Schwalheim 1. Änderung als vorhabenbezogener Bebauungsplan" deute darauf hin, dass die Antragsgegnerin möglicherweise einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschließen wollte (UA S. 9), kommt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs für die gerichtliche Ermittlung des Inhalt eines Bebauungsplans nicht darauf an, welche Art von Bebauungsplan die beschließende Gemeinde gewollt hat. Entscheidend sei vorrangig immer nur der objektiv zum Ausdruck gebrachte und veröffentlichte Erklärungsinhalt, der sich bei einem Bebauungsplan maßgeblich aus den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen gemäß § 2 PlanzV ergebe (UA S. 8).

5

2.

Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

6

Die Beschwerde wirft die Fragen auf, ob und unter welchen Voraussetzungen es mit § 12 BauGB vereinbar sei, eine "Umdeutung" vorzunehmen und ob und unter welchen Umständen ein von der Gemeinde als vorhabenbezogen bezeichneter Bebauungsplan, für den es an den Voraussetzungen des § 12 BauGB fehlt, als wirksamer herkömmlicher Bebauungsplan angesehen werden kann. Soweit auf eine Umdeutung Bezug genommen wird, würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da der Verwaltungsgerichtshof sich hierauf ausdrücklich - auch unter Hinweis auf eine einer Umdeutung entgegenstehende Rechtsprechung - nicht gestützt hat (UA S. 10). Im Übrigen lässt sich verallgemeinernd nur sagen, dass die Schlussfolgerung, es handele sich nur um eine Fehlbezeichnung, nahe liegt, wenn eine Gemeinde erkennbar von den Besonderheiten des § 12 BauGB - Vorhaben und Erschließungsplan sowie städtebaulicher Vertrag - überhaupt keinen Gebrauch machen will. Davon abgesehen lässt sich die Frage, ob es sich in einem Bebauungsplan lediglich um eine fehlerhafte Bezeichnung handelt, die seiner Wirksamkeit nicht entgegensteht, nicht ohne Beachtung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls beurteilen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Gatz
Dr. Jannasch
Prof. Dr. Rubel

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