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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.2012, Az.: BVerwG 2 B 18.11
Bildung des Beurteilungsergebnisses eines Steuerinspektors nach dem arithmetischen Mittel der bei den Blöcken der Leistungsmerkmale und Befähigungsmerkmale vergebenen Punkte
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13214
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 18.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Leipzig - 03.07.2008 - AZ: 3 K 890/07

OVG Sachsen - 25.08.2010 - AZ: 2 A 488/08

BVerwG, 21.03.2012 - BVerwG 2 B 18.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts 25. August 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger steht als Steuerinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Beklagten. Er wendet sich gegen seine Regelbeurteilung für den Zeitraum von Juli 2001 bis Juni 2004. Er hat Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verpflichten, eine neue Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum von Juli 2001 bis Juni 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen und die angefochtene Beurteilung aus der Personalakte zu entfernen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sehe die letztlich für die Erstellung der Beurteilungen maßgebliche Dienstvereinbarung von 1998 grundsätzlich vor, dass das Gesamturteil arithmetisch aus den Einzelnoten der Leistungs- und Befähigungsmerkmale errechnet werde. Dieser Berechnungsmodus werde aber verlassen, weil nach der Dienstvereinbarung der Beurteiler von dem errechneten Mittel um bis zu 0,5 Punkte abweichen dürfe. Zudem sei bei der Beurteilung des Klägers die Festlegung der Punktzahlen in den einzelnen Blöcken das Ergebnis eines mehrstufigen Prozesses gewesen. Der Beurteiler habe bereits bei der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Leistungsmerkmale die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen. Das Oberverwaltungsgericht hat gegen sein Urteil die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

3

2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

4

Die in der Beschwerde in Bezug auf Ziffer II Nr. 8 der Dienstvereinbarung vom 3. September 1998 aufgeworfenen Fragen zur Bildung des Beurteilungsergebnisses nach dem arithmetischen Mittel der bei den Blöcken der Leistungs- und Befähigungsmerkmale vergebenen Punkte begründen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bereits deshalb nicht, weil sie sich auf auslaufendes Recht beziehen.

5

Die Dienstvereinbarung vom 3. September 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 23. Februar 2000 beruhte auf der Sächsischen Beurteilungsverordnung in der Fassung vom 21. April 1998 (SächsGVBl S. 169). Rechtsverordnung und Dienstvereinbarung sind aber im Jahr 2006 außer Kraft getreten. Die seit 2006 für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen geltenden Bestimmungen (Sächsische Beurteilungsverordnung vom 16. Februar 2006, SächsGVBl S. 26, sowie die Dienstvereinbarung vom 25. Juli 2006) sehen für dienstliche Beurteilungen ein gegenüber der Vorgängerregelung abweichendes Verfahren vor.

6

Rechtsfragen, die auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, mit der Revision der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, kann nicht mehr erreicht werden, wenn sich die zu klärende Rechtsfrage im Zusammenhang mit auslaufendem Recht stellt und ihrer Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungsweisend sein kann (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht abseh- barer Zukunft von Bedeutung ist (Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig. Diese Anforderung hat der Kläger nicht erfüllt.

7

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die rein rechnerische Ermittlung eines Gesamturteils ohne entsprechende Rechtsgrundlage unzulässig ist. Sie verbietet sich bei den dienstlichen Beurteilungen der Beamten, wenn die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelbewertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird u.a. die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen wertend berücksichtigt, indem diese allgemein oder in Beziehung auf das ausgeübte Amt gewichtet werden (Urteile vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128 <131> und vom 21. März 2007 - BVerwG 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27). Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht in seinem Berufungsurteil ausgegangen. Zudem hat es, ohne dass der Kläger hiergegen Verfahrensrügen erhoben hat, festgestellt, dass die Gesamtnote der angegriffenen Regelbeurteilung des Klägers nicht lediglich das arithmetische Mittel der Einzelnoten ist. Vielmehr hat der Beurteiler die Einzelnoten der verschiedenen Leistungsblöcke nach ihrer Bedeutung für die konkrete Tätigkeit des Klägers vorab gewichtet.

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Herbert

Thomsen

Dr. Hartung

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