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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.2012, Az.: BVerwG 8 B 81.11
Anforderungen an die Darlegung einer aktenwidrigen oder denkfehlerhaften Beweiswürdigung i.S.d. § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11856
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 81.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 16.06.2011 - AZ: VG 29 A 157.07

BVerwG, 06.03.2012 - BVerwG 8 B 81.11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Eine aktenwidrige oder denkfehlerhafte Beweiswürdigung ist nur vorgetragen, wenn die Beschwerde einen offenbaren Widerspruch einer konkreten tatsächlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Inhalt eines bestimmten, in den Akten vorhandenen Dokuments aufzeigt oder darlegt, dass eine konkrete Schlussfolgerung der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung nach den Gesetzen der Logik ausgeschlossen ist.

2.

Die Rüge unvollständiger Ermittlung des Sachverhalts ist nicht Merkmal einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 VwGO, sondern einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO und muß den Anforderungen der Aufklärungsrüge genügen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstreitverfahrens VG 29 A 311.00, dessen Gegenstand die Feststellung der Berechtigung nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich des Grundstücks K. Straße ... in Berlin-Mitte nach der investiven Eigeninvestition der Beigeladenen war. Das Verwaltungsgericht hat die Restitutionsklage für zulässig gehalten, das Vorliegen der Wiederaufnahmevoraussetzungen aber verneint und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Januar 2012 (BVerwG 8 PKH 8.11/8 B 81.11) festgestellt hat, lässt die Beschwerdebegründung das Vorliegen eines der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht erkennen. An dieser Auffassung hält der Senat auch im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 23. Februar 2012 fest und nimmt auf die Gründe des Beschlusses vom 11. Januar 2012 Bezug.

3

Soweit der Schriftsatz des Klägers vom 23. Februar 2012 neues Vorbringen enthält, kann dies nicht berücksichtigt werden, weil der Schriftsatz erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) am 23. August 2011 eingegangen ist. Die Behauptung des Klägers in diesem Schriftsatz, ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sei hinreichend dargelegt und es sei die Aufgabe der Beschwerde, sich mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, verkennt die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine aktenwidrige oder denkfehlerhafte Beweiswürdigung ist nur dargetan, wenn die Beschwerde einen offenbaren Widerspruch einer konkreten tatsächlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Inhalt eines bestimmten, in den Akten vorhandenen Dokuments aufzeigt oder darlegt, dass eine konkrete Schlussfolgerung der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung nach den Gesetzen der Logik ausgeschlossen ist. Der Vortrag, das Aktenmaterial einschließlich der im Wiederaufnahmeverfahren erstmals vorgelegten Unterlagen lasse ausschließlich eine Beweiswürdigung im Sinne des Klägers zu, genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie die nicht ausreichend substantiierte Behauptung, die Vorinstanz habe ihr Beweisergebnis auf unzureichende Sachverhaltsaufklärung gestützt.

4

Entgegen der Auffassung des Klägers beziehen sich die Ausführungen des Senats zur Aufklärungsrüge in seinem Beschluss vom 11. Januar 2012 nicht auf eine Anhörungsrüge. Sie reagieren vielmehr auf den Vortrag der Beschwerdebegründung, ein Verstoß gegen die bestehenden Sachaufklärungspflichten stelle eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes dar (S. 18 des Schriftsatzes vom 18. August 2011). Die Rüge unvollständiger Ermittlung des Sachverhalts ist nicht Kennzeichen einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 VwGO, sondern einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. Sie muss deshalb den Anforderungen der Aufklärungsrüge genügen. Die mehrseitige Alternativbeweiswürdigung des Klägers kann die substantiierte Darlegung, welche entscheidungserheblichen tatsächlichen Gesichtspunkte noch hätten aufgeklärt werden müssen und mit welchen Beweismitteln und welchem Ergebnis dies hätte geschehen können, nicht ersetzen.

5

Soweit der Kläger meint, er habe in seiner Beschwerdebegründung das Vorliegen einer Divergenz hinreichend herausgearbeitet (S. 9 ff. des Schriftsatzes vom 23. Februar 2012), verkennt er, dass die Rüge einer Abweichung in der Rechtsanwendung den Voraussetzungen der Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht genügt. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht sei trotz gegenteiliger höchstrichterlicher Rechtsprechung von einer unzutreffenden Beweislastverteilung ausgegangen, rügt einen Rechtsanwendungsfehler, ohne einen der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung widersprechenden abstrakten Rechtssatz im angegriffenen Urteil herauszuarbeiten.

6

Von einer weiteren Darlegung der Gründe wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. von Heimburg

Dr. Held-Daab

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