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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.2012, Az.: BVerwG 1 WDS-VR 11.11
Antrag auf Verlängerung der befristeten Beurlaubung eines Oberstleutnants zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einer GmbH i.R. der Versetzung auf einen frei werdenden Dienstposten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 09.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11842
Aktenzeichen: BVerwG 1 WDS-VR 11.11
ECLI: [keine Angabe]

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerwG - 09.02.2012 - AZ: 1 WDS-VR 10/11

Weitere Verbundverfahren:
BVerwG - 09.02.2012 - AZ: 1 WDS-VR 12/11

BVerwG, 09.02.2012 - BVerwG 1 WDS-VR 11.11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Mangels Regelung durch die Soldatenurlaubsverordnung bestimmt sich der Sonderurlaub für Soldaten nach der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes.

2.

Die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub anzunehmen ist, kann in vollem Umfang durch die Gerichte überprüft werden.

3.

Stehen der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen persönliche Gründe entgegen, so können sie ausnahmsweise als wichtiger Grund für eine Beurlaubung anerkannt werden, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind.

4.

Für Soldatinnen und Soldaten gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant ...,
Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
am 9. Februar 2012
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 10.11, 1 WDS-VR 11.11 und 1 WDS-VR 12.11 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden.

Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt.

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