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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.2011, Az.: BVerwG 8 B 70.11
Herbeiführung einer Änderung der Rechtslage durch eine Änderung der Rechtsprechung; Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes i.R.e. Aufklärungsrüge
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 32041
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 70.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Frankfurt an der Oder - 27.04.2011 - AZ: 8 K 86/10

BVerwG, 07.12.2011 - BVerwG 8 B 70.11

Redaktioneller Leitsatz:

Die Änderung der Rechtsprechung führt grundsätzlich nicht zu einer Änderung der Rechtslage.

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 7. Dezember 2011

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und

die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und

Dr. Held-Daab

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. April 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 455,97 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über seinen Antrag auf Rückübertragung eines Grundstücks.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Sie legt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch zeigt sie einen Verfahrensmangel auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

1. Die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

inwieweit das Ermessen der Behörde zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens bei Änderung der Rechtsprechung sowie der Vorlage von Beweismitteln, die zwar nicht "neu" im Sinne des § 51 VwVfG sind, aber bei der Ursprungsentscheidung keine Berücksichtigung gefunden hatten, insoweit gebunden ist, dass eine neue Sachentscheidung getroffen werden muss, insbesondere dann, wenn die vorgebrachten Beweismittel im Rahmen der Amtsermittlung bereits im Ursprungsverfahren hätten in das Ursprungsverfahren eingebracht werden können,

führt nicht zur Zulassung der Revision.

4

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Änderung der Rechtsprechung eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbeiführt (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121 Rn. 21 = Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 55). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, die erst zu einer Ermessensentscheidung führen könnten, liegen damit nicht vor.

5

Auch die Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG erfordert nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Der Kläger beruft sich nicht auf neue Beweismittel. Beweismittel, die er bereits in dem rechtskräftig abgeschlossenen Ausgangsverfahren hätte vorlegen können, hätte er in dieses Verfahren einbringen müssen. Hätte seiner Auffassung nach das Verwaltungsgericht im Ausgangsverfahren aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes diesen Beweismitteln nachgehen müssen, hätte er dies im damaligen Beschwerdeverfahren (BVerwG 8 B 39.01) rügen müssen.

6

2. Der Kläger legt auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen könnte.

7

a) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht den auf den 27. April 2011 festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verschoben hat. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe mussten nicht zu einer Terminsaufhebung führen. Sein Wunsch auf Verlängerung der Begründungsfrist war bereits vorher vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden. So hatte ihm das Gericht mit Schreiben vom 21. Februar 2011 bereits ausdrücklich letztmalig eine Fristverlängerung bis zum 21. März 2011 gewährt (GA Bl. 146). Eine trotzdem vom Kläger beantragte weitere Verlängerung der Frist hatte das Gericht mit Schreiben vom 4. April 2011 (GA Bl. 159) abgelehnt. Der Kläger konnte deshalb nicht erwarten, dass seinem Wunsch, das Verfahren auszusetzen und eine erneute Verlängerung der Begründungsfrist zu gewähren, stattgegeben würde.

8

Auch sein Gesundheitszustand musste nicht zu einer Aufhebung des Termins der mündlichen Verhandlung führen. Nach den vorgelegten Attesten endete seine stationäre Behandlung am 12. April 2011. Aus dem dazu vorgelegten Arztbrief ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich war. Auch das ärztliche Attest vom 17. April 2011, das der Kläger per Fax am 23. April 2011 an das Verwaltungsgericht gesandt hat, enthält nur eine allgemeine, insbesondere zeitlich unbefristete Beschreibung seines Gesundheitszustandes, aber keine Feststellung, dass er an einer mündlichen Verhandlung am 27. April 2011 nicht teilnehmen kann. Die Schreiben des Gerichts vom 18. und 26. April 2011, mit denen es eine Verlegung der mündlichen Verhandlung ablehnte, sind zwar erst am 26. April 2011 zur Post gegeben worden und ihm damit nicht rechtzeitig zugegangen. Das war darauf zurückzuführen, dass der Kläger laut seiner telefonischen Mitteilung kein Faxgerät besitzt. Der Kläger musste aber, solange ihm keine Verlegung der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurde, davon ausgehen, dass sie am 27. April 2011 stattfinden würde.

9

b) Die gerügte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Die Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Dem genügt die Beschwerde nicht. Ein Schreiben vom 18. Oktober 2010, aus dem sich eine Anregung, - nicht benannte - Zeugen zur mündlichen Verhandlung zu laden, hätte ergeben sollen, befindet sich nicht bei den Akten. Auch lässt die Beschwerde nicht erkennen, welche neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sich bei einer Recherche im Landesarchiv ergeben sollten.

10

c) Schließlich kann auch der Befangenheitsantrag des Klägers nicht zur Zulassung der Revision führen. Seine Behauptung, die Schreiben vom 21. und vom 22. April 2011, mit denen er den erkennenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe, hätten dem Gericht bereits vor der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2001 vorgelegen, lässt sich aus den Akten nicht belegen. Dort befinden sich Schreiben des Klägers vom 20. und vom 23. April 2011, die er beide am 23. April 2011 um 21:11 Uhr an das Verwaltungsgericht gefaxt hat; mit diesen Schreiben wird aber nur die Aussetzung des Verfahrens und Gewährung einer Begründungsfrist bis zum 30. Juni 2011 begehrt. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde und ein Befangenheitsantrag gegen den erkennenden Richter der 8. Kammer sind erst mit einem Schreiben des Klägers vom 18. November 2010/28. April 2011 am 29. April 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren bereits mit der Verkündung des Urteils beim Verwaltungsgericht abgeschlossen. Das Gericht hatte deshalb über den Befangenheitsantrag nicht mehr zu entscheiden.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. von Heimburg

Dr. Held-Daab

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