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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.07.2011, Az.: BVerwG 4 B 21.11
Auswirkungen einer nicht den Fällen des § 152 Abs. 1 VwGO unterfallenden Beschwerde auf ihre Zulässigkeit
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20182
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 21.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 09.02.2011 - AZ: 2 A 305/11

Rechtsgrundlage:

§ 152 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 05.07.2011 - BVerwG 4 B 21.11

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2

Darüber hinaus ist die Beschwerde auch unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen.

Prof. Dr. Rubel
Dr. Bumke
Petz

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