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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.2011, Az.: BVerwG 9 B 42.11
Beschwerde ist im Falle der Einlegung durch einen nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten unzulässig; Zulässigkeit einer Beschwerde im Falle der Einlegung durch einen nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19915
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 42.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 03.03.2011 - AZ: 13 A 10.157

BVerwG, 04.07.2011 - BVerwG 9 B 42.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. § 140 Satz 3 FlurbG gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie dem Beschwerdeführer aufgrund eines früheren Beschwerdeverfahrens bekannt ist (Beschluss vom 9. April 2009 - BVerwG 9 B 19.09 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 110 S. 3 = NVwZ-RR 2009, 621).

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dr. Storost
Domgörgen
Buchberger

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