Beschl. v. 01.07.2011, Az.: BVerwG 5 B 13.11 (5 C 12.11)
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Stade - 21.05.2008 - AZ: 4 A 1681/06
OVG Niedersachsen - 13.01.2011 - AZ: 4 LB 257/09
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 01.07.2011 - BVerwG 5 B 13.11 (5 C 12.11)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2011
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision vom 13. Januar 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, zu den Voraussetzungen der Verwandtenpflege und der Gewährung von Pflegegeld nach den § 27 Abs. 2a, § 33 Satz 1, § 39 SGB VIII Stellung zu nehmen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 12.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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Hund
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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