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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.2011, Az.: BVerwG 8 C 7.10
Notwendigkeit der ausdrücklichen Angabe der Häufigkeit der Heranziehung eines Unternehmens zu einer erhobenen Statistik in dem die Statistik anordnenden Gesetz
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 29.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21311
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 7.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Leipzig - 26.09.2006 - AZ: 4 K 1705/04

VG Leipzig - 01.11.2006 - AZ: 4 K 1705/04

OVG Sachsen - 15.01.2010 - AZ: 3 B 45/07

Rechtsgrundlagen:

§ 5 S. 1 DlStatG

§ 1 S. 4 BStatG

§ 40 VwVfG

Art. 12 Abs. 1 GG

Fundstellen:

LKV 2011, 463-466

NJW 2011, 8

NJW 2011, 3530-3532

VR 2011, 359

BVerwG, 29.06.2011 - BVerwG 8 C 7.10

Amtlicher Leitsatz:

Weder das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch das Grund-recht auf Berufsausübungsfreiheit fordern, dass die Häufigkeit, mit der ein Un-ternehmen zu einer jährlich erhobenen Statistik herangezogen werden darf, von dem die Statistik anordnenden Gesetz ausdrücklich vorgegeben wird.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1

Die Klägerin, eine in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführte Rechtsanwaltskanzlei, begehrt die Feststellung, dass ihre wiederholte Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik rechtswidrig war.

2

Der Beklagte stellte in Vorbereitung der zu erhebenden Dienstleistungsstatistik mit Heranziehungsbescheid vom 17. September 2004 fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin für diese zur "Erhebung zur statistischen Zuordnung im Dienstleistungsbereich auskunftspflichtig" sei. Mit Heranziehungsbescheid vom 8. November 2004 stellte er fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin für diese zur Dienstleistungsstatistik für das Jahr 2003 auskunftspflichtig sei, und forderte den Geschäftsführer auf, die Auskünfte auf dem beigefügten Erhebungsvordruck vollständig und wahrheitsgemäß bis zum 25. November 2004 zu erteilen. Die Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 8. Oktober 2004 und vom 22. Dezember 2004 zurück.

3

Mit dem streitgegenständlichen Heranziehungsbescheid vom 18. Januar 2006 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin auch zur Dienstleistungsstatistik für das Jahr 2004 auskunftspflichtig sei (Nr. 1 des Bescheides), forderte diese auf, die Auskünfte auf dem in der Anlage beigefügten Erhebungsvordruck vollständig und wahrheitsgemäß bis zum 3. Februar 2006 zu erteilen (Nr. 2), und drohte für den Fall der Nichterfüllung bis zu diesem Zeitpunkt ein Zwangsgeld in Höhe von 550 EUR an (Nr. 3). Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2006 zurück; gleichzeitig forderte er die Klägerin auf, bis zum 15. März 2006 die Auskünfte zur Dienstleistungsstatistik 2004 vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen.

4

Die Klägerin hat am 12. November 2004 Klage gegen den Heranziehungsbescheid vom 17. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2004 erhoben. Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2005 hat sie sich zudem gegen den Heranziehungsbescheid vom 8. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2004 gewandt. Mit weiterem Schriftsatz vom 3. April 2006 hat sie ihre Klage erweitert und zusätzlich den Heranziehungsbescheid vom 18. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 angefochten.

5

Nachdem die Klägerin ihrer Auskunftspflicht für das Jahr 2003 nachgekommen war, haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich der ersten beiden Bescheide und der entsprechenden Widerspruchsbescheide in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich des Heranziehungsbescheides vom 18. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 hat die Klägerin ihre Klage in der Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage weiter verfolgt, nachdem sie die für das Jahr 2004 geforderten Auskünfte mit Schreiben vom 15. März 2006 erteilt hatte.

6

Mit Urteil vom 1. November 2006 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 1. März 2006 rechtswidrig waren. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig und begründet. Für die wiederholte Heranziehung der Klägerin unter Beibehaltung der bereits im Vorjahr verwendeten Stichproben bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die nicht gegeben sei.

7

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Januar 2010 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin unterfalle sowohl persönlich als auch sachlich der Auskunftspflicht nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz. Ihre Auswahl mit der im Jahr 2003 gezogenen Stichprobe begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Heranziehungsbescheid könne sich auf § 5 Satz 1 DlStatG stützen. Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und die Entwicklung der Auswahlgrundsätze bis zu der gesetzlich festgelegten Obergrenze ständen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Klägerin habe auch zur Auskunft zur Dienstleistungsstatistik für das Jahr 2004 herangezogen werden dürfen, ohne dass sie hierfür durch Ziehung einer erneuten Stichprobe ausgewählt worden sei. § 1 Abs. 2 DlStatG schließe die mehrjährige Heranziehung zur Auskunft unter Anknüpfung an eine einmal gezogene Stichprobe nicht aus, sondern stelle sie in das pflichtgemäße Ermessen des Statistischen Bundesamtes, das dieses im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder auszuüben habe. Wie sich aus den Materialien ergebe, müsse nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zwingend von einer jährlichen Rotation ausgegangen werden. Die für die Ermessensausübung erforderlichen Mindestangaben wie Erhebungszweck und Zuständigkeit seien in § 1 Abs. 1 DlStatG und § 3 Abs. 1 Nr. 1a BStatG geregelt. Einer darüber hinausgehenden gesetzlichen Festlegung bedürfe es wegen der Schwere und Art des Eingriffs nicht. Nach der plausiblen Darlegung des Beklagten stelle eine jährliche Rotation aufgrund höherer Fehleranfälligkeit die Aussagekraft der von § 1 Abs. 1 DlStatG als Erhebungszweck vorgesehenen Verlaufsanalyse in Frage. Im Rahmen der jährlichen Referentenbesprechungen des Statistischen Bundesamtes mit den statistischen Landesämtern werde diskutiert, ob an einer Stichprobe festgehalten oder eine neue Stichprobe gezogen werden solle. In der ersten Besprechung unter Geltung des Dienstleistungsstatistikgesetzes sei festgelegt worden, eine neue Stichprobe spätestens nach fünf Jahren zu ziehen; auch zukünftig werde alle drei bis fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen. Damit habe sich ein Rotationsturnus herausgebildet, der in aller Regel eingehalten werde, was einen Rotationsplan entbehrlich mache. Ob sich aus dem Grad der durch die wiederholte Heranziehung zur Auskunft erhöhten Belastung der betroffenen Unternehmen eine absolute Zeitgrenze ergeben könne, bei deren Überschreiten die übrigen Belange zugunsten einer Herausnahme aus der Stichprobe zurücktreten müssten, bedürfe keiner Entscheidung. Der von der Klägerin angeführten Gefahr der Identifizierung ihres Unternehmens durch Dritte sei durch gesetzliche Vorgaben hinreichend Rechnung getragen. Danach sei es Aufgabe des Beklagten, die Statistik so abzufassen, dass eine Reidentifikation nicht möglich sei.

8

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, das Berufungsurteil verletze Bundesrecht mit seiner Annahme, § 1 Abs. 2 DlStatG stelle eine ausreichende Grundlage für einen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG dar. Selbst wenn § 1 Abs. 2 DlStatG die mehrmalige Heranziehung zur Auskunft nicht per se ausschlösse, biete er keine Rechtsgrundlage für die mehrmalige Inanspruchnahme aufgrund einer einmal gezogenen Stichprobe. Seit dem Berichtszeitraum 2003 werde die Klägerin jährlich zur Auskunftserteilung herangezogen, ohne dass ein zeitliches Ende absehbar sei. Eine Rotation, die nach einer gewissen Zeit zu ihrer Entlastung führe, finde nicht statt. Darüber hinaus sei nicht gesichert, dass sie nicht reidentifiziert werden könne.

9

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2010 zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2006 ergangene und am 1. November 2006 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig zurückzuweisen.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angefochtene Urteil ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, der sich an dem Verfahren beteiligt hat.

II

12

Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts verletzt kein Bundesrecht.

13

1.

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, obwohl die Klägerin der ihr mit dem streitgegenständlichen Bescheid aufgegebenen Auskunftspflicht innerhalb der Frist am 15. März 2006 nachgekommen ist und damit zum Zeitpunkt der Klageerweiterung am 3. April 2006 bereits Erledigung eingetreten war. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts auch dann zulässig, wenn die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. z.B. Urteile vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 49.64 - BVerwGE 26, 161[BVerwG 09.02.1967 - BVerwG I C 49.64] <165> und vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226[BVerwG 20.01.1989 - 8 C 30/87] <227> m.w.N.). Auf diesen Fall ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog anzuwenden (Urteil vom 17. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 12.88 - BVerwGE 87, 23 <25> m.w.N.).

14

Das erforderliche Feststellungsinteresse ist wegen Wiederholungsgefahr gegeben. Unstreitig wird die Klägerin seit 2003 jährlich zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz herangezogen.

15

2.

Die Klage ist aber nicht begründet.

16

a)

Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG) in der hier anzuwendenden Fassung vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) erfüllt.

17

aa)

Nach dessen § 1 Abs. 1 werden zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Nach § 2 Abs. 1 und 2 erstrecken sich die Erhebungen auch auf Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (sog. Erhebungseinheiten), die Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen erbringen; hierzu gehören nach der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Revision 1), auf die § 2 Abs. 1 DlStatG verweist, auch Unternehmen, die - wie das der Klägerin - Dienstleistungen der Rechts-, Steuer- und Unternehmensberatung erbringen. Gemäß § 5 DlStatG besteht Auskunftspflicht; auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Erhebungseinheit.

18

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG werden die Erhebungen jährlich durchgeführt. Nach § 3 Abs. 5 DlStatG ist Berichtsjahr das dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr. Der Beklagte verlangte von der Klägerin im Jahr 2005 Auskünfte über das Kalenderjahr 2004. Dass die angefochtenen Bescheide erst im Jahr 2006 ergingen, ist auf die Weigerung der Klägerin zurückzuführen, die erbetenen Auskünfte freiwillig zu erteilen. Die Auskunftspflicht erlischt nicht dadurch, dass das Erhebungsjahr abläuft. Eine verspätete Auskunft kann in die Erhebung noch nachträglich eingerechnet werden.

19

bb)

Die Klägerin durfte auch für das Kalenderjahr 2004 zu Auskünften herangezogen werden, obwohl sie bereits für das Kalenderjahr 2003 herangezogen worden war. Da die Dienstleistungsstatistik nicht als Vollerhebung, sondern als Stichprobe erhoben wird, ist eine Auswahl unter den grundsätzlich auskunftspflichtigen Unternehmen erforderlich. Dabei bezieht sich die Höchstgrenze von 15% aller Erhebungseinheiten, die dafür in Anspruch genommen werden dürfen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG), auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten. Dass von diesen 15% allein nach dem Zufallsprinzip auszuwählen wären, ist nicht vorgeschrieben. Im Gegenteil gebietet das Gesetz, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG), und verlangt damit die Entwicklung von Auswahlverfahren, die den Erfordernissen der Statistik entsprechen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seinem Zuständigkeitsbereich in der Schicht, der die Klägerin zugeordnet ist, im Jahr 2004 aufgrund eines mathematisch-statistischen Auswahlverfahrens ca. 30% der Erhebungseinheiten zur Auskunftserteilung herangezogen hat. Ob auch eine sogenannte "Totalschicht" zulässig ist, wie sie der Beklagte seit der letzten Stichprobenziehung 2008 heranzieht, ist damit nicht entschieden.

20

Das Gesetz besagt nicht, dass die zu treffende Auswahl jährlich zu erneuern wäre. Eine solche Forderung kann namentlich nicht aus § 1 Abs. 2 DlStatG hergeleitet werden. Nach dessen Satz 1 umfasst die Statistik zwar jährliche Erhebungen. Die damit angeordnete Jährlichkeit legt aber die Periodizität der Erhebungen selbst fest (vgl. auch § 7 Nr. 1 DlStatG) und besagt nichts über die näheren Modalitäten, nach denen die Stichproben auszuwählen sind, insbesondere nichts über deren Verwendungshäufigkeit. Auch dem Gebot, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, lässt sich zur Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe nichts entnehmen.

21

Aus den allgemeinen Vorschriften, die das Bundesstatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält, ergibt sich nichts über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe. Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534) dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist. Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen. Dass jährlich neue Stichproben gezogen werden sollen, ist damit ebenfalls nicht gesagt. Aus Vorschriften in anderen Statistikgesetzen lassen sich Schlüsse für die Dienstleistungsstatistik nicht ziehen.

22

cc)

Enthält das Gesetz mithin keine nähere Regelung über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe, so obliegt deren Bestimmung dem Ermessen der zuständigen Behörde, die dieses in den gesetzlichen Grenzen entsprechend dem Zweck ihrer Ermächtigung auszuüben hat (vgl. § 40 VwVfG sowie Beschluss vom 15. November 1989 - BVerwG 1 B 136.89 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 4). Dieses Ermessen ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Einräumung daraus, dass das Gesetz in § 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 DlStatG zur Datenerhebung ermächtigt, ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Begrenzt wird das Ermessen unter anderem durch die gesetzliche Verpflichtung, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen (§ 1 Satz 3 BStatG), sowie durch die oben dargestellten Vorgaben des § 1 Abs. 2 DlStatG für die Auswahl der Erhebungseinheiten. Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern.

23

§ 1 BStatG fordert, die Statistik so zu gestalten, dass sie aussagekräftig ist. Es ist damit in das Ermessen der Ämter gestellt, die Kriterien zu definieren, nach denen die Stichprobe gezogen wird. Dem sind die Ämter mit einer Differenzierung nach Ländern - die auch Nutznießer der Statistik sein sollen, vgl. § 1 Satz 4 BStatG - und Unternehmensklassen nachgekommen. Eine Schichtung nach Umsatzgrößen, wie sie hier vorgenommen wurde, ist eine sachgerechte Methode der Datengewinnung und entspricht damit den Anforderungen des § 1 Satz 3 BStatG.

24

Auch die Häufigkeit der Verwendung einer einmal gezogenen Stichprobe liegt im Ermessen der Statistischen Ämter. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Verwendbarkeitsdauer einer Stichprobe für die Dienstleistungsstatistik in jährlichen gemeinsamen Konferenzen der zuständigen Referenten des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Landesämter bundeseinheitlich festgelegt und beträgt zwischen drei und maximal fünf Jahren. Die konkrete Verwendbarkeitsdauer wird nach dem Maß der schwindenden Validität der Stichprobe, gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung, von Jahr zu Jahr aktuell beurteilt. Dieses Verfahren ist einwandfrei.

25

Wie sich aus den Materialien des § 1 Abs. 2 DlStatG ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsieht. Damit sollte die Belastung der Befragten, die durch eine wiederholte jährliche Beteiligung an der Erhebung entsteht, abgebaut und eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung erreicht werden. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten sollte danach eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage kommen. Nach der Einschätzung des Gesetzgebers sollte in der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein, in nur schwach besetzten Schichten könne es aber auch zu einer nur partiellen Rotation kommen (vgl. BTDrucks 14/4049 S. 14 f.). Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass möglichst eine - nicht zwangsläufig jährliche - Rotation aller zu Befragenden erreicht werden soll, aber, wenn dies nicht möglich ist, auch eine teilweise Rotation ausreicht. Dem sind die statistischen Ämter nachgekommen. Sie haben festgelegt, dass spätestens alle fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen wird. Bei der neuen Ziehung werden zunächst nur diejenigen Erhebungseinheiten berücksichtigt, die bislang noch nicht befragt wurden; nur wenn deren Zahl nicht ausreicht, wird auch auf bereits Befragte zurückgegriffen, vorrangig auf solche, deren Befragung schon länger zurückliegt. Damit folgt der Beklagte einem Auswahlplan nach der Vorstellung des Gesetzgebers. Ob dies auch den Anforderungen an einen Rotationsplan im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BStatG entspricht, bedarf keiner Entscheidung.

26

Der Beklagte hat zur Begründung der gewählten Zeitspanne von drei bis fünf Jahren geltend gemacht, eine jährliche Rotation berge eine höhere Fehleranfälligkeit, weil sich bei mehrfacher Verwendung derselben Stichprobe die unvermeidlichen Stichprobenfehler neutralisierten. Das lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen und trägt die Vorgehensweise. Es ist daher vom Berufungsgericht mit Recht gebilligt worden.

27

b)

Grundrechte der Klägerin werden nicht verletzt.

28

aa)

Soweit die Klägerin befürchtet, dass sie aufgrund ihrer Auskünfte reidentifiziert werden könne und durch ihre wiederholte Befragung die Gefahr bestehe, dass ein Unternehmensprofil über sie erstellt werde, macht sie einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltend, auf das sie sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch als juristische Person des Privatrechts berufen kann, soweit es auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 <203 f.>). Es schützt ihr Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] <41 ff.>; vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. S. 184 m.w.N.; stRspr). In dieses Recht wird eingegriffen, wenn von ihr Auskünfte über ihre Rechtsform und ihren Sitz, die bei ihr Beschäftigten, ihre Umsätze und ihre Investitionen verlangt werden, wie dies § 3 Abs. 1 DlStatG vorsieht.

29

Die Erhebung ist zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. S. 187), wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 a.a.O. <44>). Diese Voraussetzungen sind erfüllt:

30

Die Dienstleistungsstatistik beruht auf einem förmlichen Gesetz, das in § 1 Abs. 1 DlStatG i.V.m. §§ 1, 15 BStatG den Zweck der Erhebung klar umgrenzt und sowohl die erhebungsberechtigte Stelle als auch den Kreis der Auskunftspflichtigen festlegt. Sie dient legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Dienstleistungsstatistik u.a. als Liefermerkmale der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Strukturverordnung der Europäischen Gemeinschaft sowie zu den Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen benötigt werden, und ist nicht unverhältnismäßig. Namentlich belastet sie die Klägerin nicht übermäßig. Zwar werden mit den Zahlen zu Beschäftigten und Löhnen, zu Umsätzen und Investitionen Angaben verlangt, die für ein Unternehmen sensibel sind. Sie dienen jedoch allein statistischen Zwecken, werden also nur losgelöst von den Personaldaten in anonymisierter Form verarbeitet. Das ist kein gravierender Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ihr ohne Weiteres zuzumuten.

31

Das Gesetz stellt durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben der Klägerin nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht werden, etwa Konkurrenten der Klägerin zugänglich sein könnten. Das Berufungsgericht verweist insofern mit Recht auf § 16 BStatG, der umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten trifft. Ebenso wenig ist die von der Klägerin im Verfahren geäußerte Sorge begründet, ihre Daten könnten rückverfolgt, sie könnte damit reidentifiziert werden. Nach §§ 21, 22 BStatG ist die Reidentifikation bei Strafe verboten. Im Übrigen beruht die Sorge der Klägerin auf einer unzutreffenden Annahme. Die Klägerin verweist darauf, dass sie eine von nur drei Rechtsanwaltsgesellschaften mbH in Sachsen sei, was die Reidentifikation erleichtere. Dabei verkennt sie, dass die befragten Unternehmen in einem Land innerhalb der jeweiligen Branche nicht nach der Rechtsform, sondern nach (insgesamt zwölf) Umsatzklassen ausgewählt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts umfasste die Größenklasse, der die Klägerin angehört, in ihrem Wirtschaftszweig in Sachsen im Jahr 2003 96 Unternehmen.

32

bb)

Ihren Haupteinwand leitet die Klägerin auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht daraus her, dass die Stichprobenhäufigkeit nicht im Gesetz festgelegt ist, sondern dass darüber die Verwaltung nach ihrem Ermessen entscheidet. Auch das Verwaltungsgericht hat darin einen Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes gesehen. Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt.

33

Insoweit beruft sich die Klägerin auf das Grundrecht der freien Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG, das sie nach Art. 19 Abs. 3 GG gleichermaßen schützt. Die spezifische Beschwer, die mit der Stichprobenhäufigkeit - und überhaupt mit der Frage der Häufigkeit einer Heranziehung zu Befragungen - verbunden ist, betrifft insbesondere die zeitliche Belastung des Befragten und, wenn er eigene Beschäftigte einschaltet, seine wirtschaftliche Belastung als Arbeitgeber.

34

Auch Art. 12 Abs. 1 GG gebietet jedoch nicht, dass jede Einzelheit der Datenerhebung durch förmliches Gesetz geregelt wird. Das Gesetz muss jedenfalls den Zweck der Datenerhebung, den Kreis der Auskunftspflichtigen sowie Inhalt und Ausmaß der zu erhebenden Daten bestimmen, während sein Regelungsgehalt im Übrigen in Abhängigkeit von dem Gewicht und der Bedeutung zu ermitteln ist, den die jeweilige Frage für die Ausübung des Grundrechts der Auskunftspflichtigen hat (vgl. insbes. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. S. 186 f., 195 ff.). Zur Frage der Befragungshäufigkeit hat der Gesetzgeber selbst bestimmt, dass höchstens einmal jährlich zu befragen sei und dass insgesamt höchstens 15% aller grundsätzlich auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten in jedem Jahr heranzuziehen seien (§ 1 Abs. 2 DlStatG); dabei ist er davon ausgegangen, dass aus Gründen der Belastungsgleichheit durch periodisches Ziehen neuer Stichproben unter den Auskunftspflichtigen rotiert werden solle (vgl. BTDrucks 14/4049 S. 14 f.). Das Nähere konnte er dem zweckentsprechenden Ermessen der Statistikämter überlassen (ebenso schon BVerwG, Beschluss vom 15. November 1989 a.a.O.). Dabei ist entscheidend, dass die Belastung durch eine auch alljährlich durchgeführte Erhebung nur gering ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts beträgt der Aufwand, den Fragebogen auszufüllen, weit weniger als einen Tag. Das ist nicht unzumutbar.

35

Soweit die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren eine nicht mehr zumutbare Belastung geltend macht, weil sie neben der Dienstleistungsstatistik auch für mehrere andere Statistiken zur Auskunft herangezogen werde, ist dies ein neuer Vortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber dieses Problem gesehen und für aus seiner Sicht insoweit besonders schutzwürdige Unternehmen Vorsorge getroffen hat: Nach § 6 Abs. 4 BStatG soll ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Damit hat er die besondere Belastung kleinerer Unternehmen durch Auskunftspflichten berücksichtigt.

36

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. von Heimburg
Dr. Deiseroth
Dr. Held-Daab
Brandt

Verkündet am 29. Juni 2011

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