Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.2011, Az.: BVerwG 4 C 4.11
Kostenregelung über gegenseitige Aufhebung der Kosten bedeutet Aufteilung der Gerichtskosten zwischen Beklagten und Kläger und Selbsttragung der außergerichtlichen Kosten durch die Beteiligten; Aufteilung der Gerichtskosten zwischen Kläger und Beklagtem und Selbsttragung der außergerichtlichen Kosten durch die Beteiligten bei Regelung über die gegenseitige Aufhebung der Kosten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19502
Aktenzeichen: BVerwG 4 C 4.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Saarlouis - 12.11.2007 - AZ: 11 K 771/07

OVG Saarland - 20.08.2008 - AZ: 1 A 453/07

BVerwG, 23.06.2011 - BVerwG 4 C 4.11

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. November 2007 - 11 K 771/07 - und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. August 2008 - 1 A 453/07 - sind unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 57 960,64 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben - einer Erledigungserklärung der Beigeladenen bedarf es nicht (vgl. Urteil vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 27.90 - NVwZ-RR 1992, 276 <277>) -, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufzuheben; denn die Beteiligten haben in ihrem außergerichtlichen, den Prozess beendenden Vergleich diese Kostenregelung vereinbart. Sie bedeutet, dass die Gerichtskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte zur Last fallen, und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.