Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.2011, Az.: BVerwG 3 B 45.11 (3 PKH 6.11)
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerdeverfahren wird mangels Vorliegens eines Falls von § 152 Abs. 1 VwGO abgelehnt; Bewilligung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerdeverfahren bei Vorliegen eines Falls von § 152 Abs. 1 VwGO
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19500
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 45.11 (3 PKH 6.11)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 16.03.2011 - AZ: 12 A 355/11

BVerwG, 22.06.2011 - BVerwG 3 B 45.11 (3 PKH 6.11)

Redaktioneller Leitsatz:

Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den § 152 Abs. 1 VwGO genannten Fällen angefochten werden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren - BVerwG 3 B 45.11 - ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1, § 78b Abs. 1 ZPO).

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.