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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.2011, Az.: BVerwG 1 WDS-VR 4.11
Verlängerung der Verwendung eines Soldaten im Ausland ist nicht durch schulische Probleme des Kindes an der Ausländischen Schule zu rechtfertigen; Verlängerung der Verwendung eines Soldaten im Ausland aufgrund schulischer Probleme des Kindes an der Ausländischen Schule; Herleitung eines Anspruchs eines Soldaten auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einen bestimmten Dienstposten aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18370
Aktenzeichen: BVerwG 1 WDS-VR 4.11
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 26.05.2011 - BVerwG 1 WDS-VR 4.11

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Endet die befristete Auslandsverwendung eines Soldaten, begründet dies regelmäßig ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung. Dem ist darüber hinaus grundsätzlich der Vorrang vor schulischen Problemen eines Kindes des betreffenden Soldaten einzuräumen, wenn diese schulischen Probleme auf der eigenen Entscheidung des Soldaten beruhen, sein Kind von einer anerkannten deutschen Auslandsschule auf eine ausländische Schule umzuschulen.

  2. 2.

    In den Geltungsbereich der Vorschrift in Nr. 6 Buchst. b der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 in der zuletzt am 9. Juni 2009 geänderten Fassung (Versetzungsrichtlinien) sind Enkel des von der Versetzung betroffenen Soldaten nicht einbezogen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 26. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 22. März 2011 gegen die Versetzungsverfügung Nr. ... der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 1. Februar 2011 anzuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die von der Stammdienststelle der Bundeswehr mit Verfügung vom 1. Februar 2011 angeordnete Versetzung von seinem gegenwärtigen Dienstposten eines Jägerfeldwebels/Stabsdienstsachbearbeiters Streitkräfte beim ..., USA, auf den Dienstposten eines Stabsdienstfeldwebels Streitkräfte bei der Unteroffizierschule des Heeres in ....

2

Der 1960 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 28. Februar 2015 enden. Er wurde mit Wirkung vom 19. Dezember 2003 zum Oberstabsfeldwebel ernannt. Der Antragsteller ist verheiratet und hat einen 1988 geborenen Sohn sowie eine am 19. Februar 1991 geborene Tochter.

3

Mit Verfügung vom 27. April 2006 (in der Fassung der 1. Korrektur vom 16. Oktober 2006) ordnete die damalige Stammdienststelle des Heeres zum 1. März 2007 - unter vorangehender Kommandierung vom 8. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2007 - die Versetzung des Antragstellers von der ... in ... auf den Dienstposten eines Jägerfeldwebels und S3-Feldwebels beim ... in ..., USA, an. Als voraussichtliche Verwendungsdauer wurde der 30. Juni 2011 angegeben.

4

Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 beantragte der Antragsteller erstmals die Verlängerung seiner Stehzeit auf diesem Dienstposten bis zum 30. Juni 2012. Den Antrag lehnte die Stammdienststelle der Bundeswehr mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Juni 2009 mit der Begründung ab, die Verwendungsdauer auf Dienstposten im integrierten Bereich sei grundsätzlich auf drei Jahre zu beschränken. Ausnahmen bedürften eines erheblichen dienstlichen Interesses. Der Dienstposten des Antragstellers werde durch die Stammdienststelle zeitgerecht und qualifiziert nachbesetzt werden können. Ein dienstliches Interesse sei deshalb nicht gegeben. Darüber hinaus stehe der vom Antragsteller innegehabte Dienstposten unter dem Vorbehalt, künftig möglicherweise nicht mehr nach Besoldungsgruppe A9 Z bewertet zu werden. Allein aus diesem Grund sei die Verlängerung der Verwendungsdauer abzulehnen.

5

Nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - beantragte der Leiter des ... USA mit Schreiben vom 23. September 2010 die Verlängerung der Stehzeit des Antragstellers in den USA; er bezeichnete den Antragsteller als Idealbesetzung für den vom ihm innegehabten Dienstposten und bat für den Fall der Herabdotierung dieses Dienstpostens um eine Ausnahmegenehmigung. Am 7. Oktober 2010 lehnte der Kommandeur des Bundeswehrkommandos USA und Kanada diesen Antrag ab. Nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - lehnte die Stammdienststelle der Bundeswehr mit Schreiben vom 3. November 2010 den Antrag ebenfalls ab; sie verwies auf die Herabdotierung des Dienstpostens zum 1. Juli 2011 und erklärte, dieser Sachverhalt sei bereits ausschlaggebend für die Ablehnung des ersten Verlängerungsantrags vom 11. Juni 2009 gewesen; er könne nicht im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung umgangen werden.

6

Mit Schreiben vom 22. November 2010 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung seiner Auslandsverwendung - nunmehr bis zum 31. Dezember 2012 - und bezog sich zur Begründung auf Probleme bei der Schulausbildung seiner Tochter. Er führte aus, mit Beginn seiner Auslandsverwendung sei seine Tochter F. an der Deutschen Schule Washington in Potomac als Realschülerin eingeschult wurden. Ziel sei es gewesen, nach der 10. Klasse in das Gymnasium zu wechseln, um das Abitur zu erhalten. Mit dem Realschulabschluss 2009 sei ihm mitgeteilt wurden, dass ab diesem Jahrgang die Kinder in das einstufige Gymnasium wechseln und somit die 10. Klasse wiederholen müssten. Das habe zum damaligen Zeitpunkt - angesichts seiner Restdienstzeit in den USA bis 2011 - nicht für den Abschluss gereicht. Nach Rücksprache mit der Zeugnisanerkennungsstelle habe er entschieden, F. auf eine amerikanische Schule wechseln zu lassen, um das Abitur über diesen Bildungsweg zu erhalten. Seine Tochter habe bis 2010 die Freedom High School besucht. Leider habe sie den geforderten Notendurchschnitt nicht erreicht; in Folge von Mängeln im Fach Mathematik sei ihr das High School Diploma nicht zuerkannt worden. Damit seien die Voraussetzungen der Zeugnisanerkennungsstelle für die einjährige Collegeausbildung nicht erfüllt worden. Nach Vorlage der Noten sei ihm mitgeteilt worden, dass F. den zweijährigen Ausbildungsweg durchlaufen müsse, um das Abitur zu erhalten. Das High School Diploma habe F. durch den Besuch einer "Summer School" mit Prüfung am 17. Dezember 2010 absolviert. Sie habe alle Aufnahmeprüfungen und Eingangstests auf dem Northern Virginia Community College bestanden und sei für die geforderte zweijährige Collegeausbildung in den festgelegten Fächern eingeschrieben. Falls F. diese Schulausbildung nicht abschließen könne, entstünden ihr unzumutbare Nachteile für ihre Zukunft. Das Verbleiben eines 19-jährigen Mädchens allein ohne Familie in den Vereinigten Staaten sei nicht vorstellbar und könne auf Grund der dann entstehenden hohen Kosten auch nicht finanziert werden.

7

Den Verlängerungsantrag lehnte die Stammdienststelle der Bundeswehr mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 ab. Die Beschwerde des Antragstellers vom 13. Januar 2011 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Beschwerdebescheid vom 1. März 2011 zurück. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 22. März 2011 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Diesen Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 28. März 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 16.11).

8

In einem am 12. Januar 2011 geführten Personalgespräch wurden dem Antragsteller die ab 1. Juli 2011 in Deutschland vorgesehenen Verwendungsmöglichkeiten eröffnet. Er entschied sich für eine Versetzung zur ... in D....

9

Mit der angefochtenen Verfügung Nr. ... ordnete die Stammdienststelle der Bundeswehr die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten Stabsdienstfeldwebel Streitkräfte bei der ... zum 1. Juli 2011 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum Ende der Dienstzeit des Antragstellers an. Gegen diese ihm am 25. Februar 2011 eröffnete Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. März 2011 Beschwerde ein und beantragte zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 3 Abs. 2 WBO. Diesen Antrag lehnte der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 10. Mai 2011 ab.

10

Gegen den ebenfalls am 10. Mai 2011 ergangenen Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 -, der dem Antragsteller vorab per E-Mail übermittelt, aber noch nicht förmlich zugestellt worden ist, hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten am 17. Mai 2011 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Diesen Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 25.11).

11

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. Mai 2011 hat der Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung der Stammdienststelle vom 1. Februar 2011 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt und zur Begründung auf die Gesichtspunkte verwiesen,

die er mit seinem Verlängerungsantrag vom 22. November 2010 geltend gemacht hat. Seine Tochter sei besonders betreuungs- und schutzbedürftig, weil sie in den USA ihre Schulausbildung abschließen müsse; sie habe anderenfalls enorme Nachteile zu erwarten. Außerdem müsse sich seine Tochter um ihr im Februar 2011 geborenes Kind kümmern. Insoweit benötige sie seine, des Antragstellers Unterstützung. Diese Unterstützung könne er nur höchstpersönlich leisten. Die Stammdienststelle habe überdies unberücksichtigt gelassen, dass seinem weiteren Verbleiben in den USA keine dienstlichen Gründe entgegenstünden. Davon abgesehen rüge er seine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Kameraden. Er habe erfahren, dass die Stammdienststelle in ähnlich gelagerten Fällen Feldwebel in der ... auf dem Dienstposten S3-Feldwebel / S-1-Feldwebel frage, ob sie nicht länger auf ihren gegenwärtigen Dienstposten in den USA bleiben wollten, weil es zur Zeit keine Möglichkeiten der Einplanung in Deutschland gebe.

12

Der Antragsteller beantragt,

dem Bundesminister der Verteidigung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung bezüglich des Antrags vom 22. März 2011 zu untersagen, die gegenüber ihm, dem Antragsteller, am 25. Februar 2011 eröffnete Versetzungsverfügung zu vollziehen.

13

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

14

Er trägt vor, die Versetzungsverfügung vom 1. Februar 2011 sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Für die Wegversetzung von dem Dienstposten beim ... USA ... bestehe ein dienstliches Bedürfnis, weil dessen Dotierung durch Entscheidung des Heeresamtes IV 2 (3) - Az.: 10-30-00 - vom 24. Januar 2011 mit Wirkung vom 1. August 2011 von der Besoldungsgruppe A9 MZ auf Besoldungsgruppe A7/A9 herabdotiert wurden sei. Darüber hinaus habe der Antragsteller das festgelegte Ende seiner "Tour of Duty" erreicht; die Verlängerung dieser Auslandsverwendung sei von der Stammdienststelle ohne Rechtsfehler abgelehnt worden. Zwar liege ein "schwerwiegender persönlicher Grund" im Sinne der Nr. 6 Buchst. b der Versetzungsrichtlinien vor, weil die Tochter des Antragstellers eine über das Ausbildungsziel der Hauptschule hinausführende allgemeinbildende Schule am bisherigen Wohnort in den USA nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erreichen könne. Dem Verbleib des Antragstellers auf seinem gegenwärtigen Dienstposten stünden jedoch vorrangige dienstliche Belange in Gestalt der Herabdotierung des Dienstpostens entgegen. Die Geburt und Betreuung des Enkels des Antragstellers könne nicht unter Nr. 6, sondern allenfalls unter Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien subsumiert werden. Gleichwohl sei ein Verbleib des Antragstellers auf seinem jetzigen Dienstposten nicht mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen. Zudem sei kein Grund ersichtlich, warum die Betreuung seines Enkels ausschließlich in den USA erfolgen müsse. Die militärische Expertise des Antragstellers auf seinem gegenwärtigen Dienstposten in den USA schließe es nicht aus, dass die Stammdienststelle einem anderen Soldaten die Gelegenheit zu einer ähnlichen Bewährung gebe. Für die Zuversetzung des Antragstellers zur ... in D. bestehe ein dienstliches Bedürfnis, weil der dortige Dienstposten eines Stabsdienstfeldwebels Streitkräfte frei und zu besetzen sei. Dem Antragsteller entstünden durch den sofortigen Vollzug der Versetzungsverfügung keine unzumutbaren, insbesondere keine nicht wieder gut zu machenden Nachteile. Die Verwendungsdauer eines Soldaten im Ausland sei grundsätzlich auf die Dauer einer "Tour of Duty" beschränkt. Die Verlängerungsanträge des Antragstellers seien in den letzten Jahren wiederholt abgelehnt worden. Deshalb sei er wie jeder andere Soldat verpflichtet gewesen, seine persönlichen Lebensumstände auf das festgelegte Ende seiner "Tour of Duty" abzustimmen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - ..., ... und ... -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, sowie die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 16.11 und BVerwG 1 WB 25.11 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

16

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

17

Der Antragsteller strebt mit seinem auf § 17 Abs. 6 WBO gestützten Antrag die Aussetzung der Vollziehung der Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 1. Februar 2011 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen "Antrag vom 22. März 2011" an. Der Senat bezieht dieses Rechtsschutzziel auf den - offensichtlich gemeinten - Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. März 2011 im Verfahren BVerwG 1 WB 16.11, das die Verlängerung der "Tour of Duty" bis zum 31. Dezember 2012 betrifft. Danach ist der Antrag im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO sachgerecht dahin auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 22. März 2011 gegen die Versetzungsverfügung Nummer ... der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 1. Februar 2011 beantragt.

18

Dieser Antrag ist zulässig.

19

Er erfüllte im Zeitpunkt seiner Vorlage durch den Bundesminister der Verteidigung an den Senat (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO) am 16. Mai 2011 die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO. Denn der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hatte den zuvor vom Antragsteller gem. § 3 Abs. 2 WBO gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Bescheid vom 10. Mai 2011 abgelehnt.

20

Die Zulässigkeit des Antrags ist nicht dadurch nachträglich entfallen, dass in der Hauptsache inzwischen ein Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 10. Mai 2011 ergangen ist; denn dieser Bescheid ist unabhängig davon, ob der bereits vor der (soweit ersichtlich bisher noch nicht erfolgten) förmlichen Zustellung des Bescheides gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. Mai 2011 (BVerwG 1 WB 25.11) (un)zulässig ist, jedenfalls bisher nicht unanfechtbar geworden.

21

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch nicht begründet.

22

Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - Rn. 23 m.w.N. <insoweit jeweils nicht veröffentlicht in Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 1 und in NZWehrr 2008, 39>).

23

1.

Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 1. Februar 2011 keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

24

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30> und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO; Beschluss vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Rn. 29). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2003, 212>), wie sie sich hier insbesondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt am 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) geänderten Fassung (Versetzungsrichtlinien) ergeben.

25

Die Versetzungsverfügung weist keine Ermessensfehler auf.

26

Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die Weg- als auch die Zuversetzung.

27

a)

Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem gegenwärtigen Dienstposten beim ... USA ... ergibt sich aus Nr. 5 Buchst. f der Versetzungsrichtlinien. Danach liegt ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung regelmäßig vor, wenn eine befristete integrierte Verwendung im Inland oder eine befristete Auslandsverwendung endet. Insoweit verweist Nr. 5 Buchst. f der Versetzungsrichtlinien auf den Erlass "Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland" vom 25. November 1999 (VMBl. 2000, S. 7). Nach Nr. 1.2 dieses Erlasses beträgt die normale Verwendungszeit im Rahmen der "Tour of Duty" drei Jahre. Diese normale Verwendungsdauer wird der Antragsteller am 30. Juni 2011 bereits um 16 Monate überschritten haben. Dass die vorgenannten Bestimmungen, die in Bezug auf Auslandsverwendungen oder Verwendungen bei integrierten Stäben im Inland zeitliche Grenzen festlegen, rechtlich nicht zu beanstanden sind, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Beschlüsse vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 9.97 -, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 50.00 -, vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28 -, vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 36.03 - und vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 35.08 - Rn. 22). Es stellt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ein berechtigtes Anliegen der Personalführung dar, möglichst vielen hierfür geeigneten Soldaten eine entsprechende Verwendung zu ermöglichen, was für den Einzelnen notwendigerweise deren zeitliche Befristung zur Folge hat (Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 114.00 - und vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 - a.a.O.).

28

Darüber hinaus folgt das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers aus Nr. 5 Buchst. c der Versetzungsrichtlinien, weil der von ihm gegenwärtig innegehabte Dienstposten mit Wirkung zum 1. August 2011 von Besoldungsgruppe A9 MZ auf Besoldungsgruppe A7/A9 herabdotiert worden ist.

29

b)

Das dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung des Antragstellers auf den Dienstposten Stabsdienstfeldwebel Streitkräfte bei der ... in D. beruht darauf, dass dieser Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (vgl. Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller für diesen - nach Besoldungsgruppe A9 MZ bewerteten - Dienstposten geeignet ist.

30

c)

Bei summarischer Prüfung leidet die Versetzungsverfügung auch im Hinblick auf die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers nicht an Rechts- oder Ermessensfehlern.

31

Soweit - wie hier - die Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, müssen zwar aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie wegen der aus § 6 SG folgenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen berücksichtigt werden. Allerdings darf die für die Versetzungsentscheidung zuständige Stelle von der jederzeitigen Versetzbarkeit des Soldaten sowie davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 16.04 - m.w.N.). Bei einem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige Versetzbarkeit zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn durch seine Versetzung seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 15 = NZWehrr 1996, 253, vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45 und - ausführlich - vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 - Rn. 22 ff.). Erfährt die Fürsorgepflicht - wie in Nr. 6 und 7 der Versetzungsrichtlinien geschehen - eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese schon im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (Beschluss vom 13. November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 7.09 - Rn. 25).

32

Die vom Antragsteller angeführten persönlichen Gründe gebieten es nicht, von der Versetzung abzusehen.

33

Selbst wenn es der ständigen Verwaltungspraxis im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung entsprechen sollte, in Fällen der vorliegenden Art die schulischen Schwierigkeiten der Tochter des Antragstellers als schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne der Nr. 6 Buchst. b der Versetzungsrichtlinien anzusehen - wofür die Stellungnahme des Bundesministers der Verteidigung (PSZ I 7) im Vorlageschreiben sprechen könnte (vgl. aber die Rechtsprechung des Senats: <Beschlüsse vom 30. September 1993 - BVerwG 1 WB 29.93 - BVerwGE 103, 4 = NZWehrr 1994, 24 -, vom 19. März 1996 - BVerwG 1 WB 88.95 -, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -, vom 11. November 1999 - BVerwG 1 WB 66.99 -, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 65.01 -, vom 21. März 2002 - BVerwG 1 WB 80.01 - und vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 - a.a.O.>) -, stünden der Anerkennung eines solchen Grundes hier vorrangige dienstliche Belange im Sinne der Nr. 6 Satz 1 der Versetzungsrichtlinien entgegen.

34

Das dienstliche Interesse an der Beendigung einer befristeten Auslandsverwendung hat grundsätzlich erhebliches Gewicht (Beschluss vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 50.00 -). Die vom Antragsteller absolvierte Auslandsverwendung überschreitet den regulären Zeitrahmen von drei Jahren schon jetzt um weit mehr als ein Drittel. Außerdem ist der von ihm inne gehabte Dienstposten herabdotiert und kann demnach nicht mehr mit einem Soldaten im Dienstgrad und in der Besoldungsgruppe des Antragstellers besetzt werden. Dass der Bundesminister der Verteidigung diesen dienstlichen Belangen den Vorrang vor den geltend gemachten schulischen Problemen der Tochter des Antragstellers eingeräumt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn diese schulischen Probleme beruhen auf der eigenen Entscheidung des Antragstellers, seine Tochter von der Deutschen Schule Washington auf amerikanische Schulen umzuschulen. Erst aus dieser selbst gewählten Änderungsmaßnahme resultiert die zusätzliche und erheblich risikobehaftete Verzögerung des Schulabschlusses seiner Tochter.

35

Die Deutsche Schule Washington ist eine durch Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) vom 13. März 1973 anerkannte deutsche Auslandsschule, an der sämtliche deutschen Schulabschlüsse, auch die deutsche allgemeine Hochschulreife (und das amerikanische High School Diplom) erworben werden können. Die Unterrichtssprache ist bilingual (deutsch und englisch); der Unterricht basiert auf Lehrplänen, die von der KMK genehmigt worden sind. Die Entscheidung des Antragstellers, seine Tochter von der Deutschen Schule Washington auf eine amerikanische Schule umzuschulen, hat die signifikante Verzögerung ihres schulischen Werdeganges und die deutliche Verzögerung der Möglichkeit ihres Abiturs verursacht. Denn es ist völlig offen, ob die Tochter des Antragstellers den angestrebten amerikanischen Schulabschluss termingerecht und erfolgreich absolvieren wird und ob dann - unter Berücksichtigung der getroffenen Fächerwahl - dessen Anerkennung in Deutschland erfolgen kann. Wäre die Tochter des Antragstellers auf der von der KMK anerkannten Deutschen Schule Washington verblieben, hätte die Fortsetzung ihres Schulbesuchs in Deutschland nach einem Umzug weitaus reibungsloser gestaltet werden können. Die vom Antragsteller veranlasste Umschulung seiner Tochter wirft hingegen zahlreiche Probleme bei der Anerkennung eines amerikanischen Schulabschlusses als dem Abitur gleichwertige Prüfung auf.

36

Die Notwendigkeit, den im Februar 2011 geborenen Enkel des Antragstellers zu betreuen, begründet keine Versetzungshinderungsgründe nach Nr. 6 Buchst. b oder Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien. In den Geltungsbereich der Vorschrift in Nr. 6 Buchst. b der Versetzungsrichtlinien sind Enkel des von der Versetzung betroffenen Soldaten nicht einbezogen. Einer Anwendung der Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien steht entgegen, das der Verzicht auf eine Versetzung des Antragstellers - wie dargelegt - mit dienstlichen Belangen nicht in Einklang gebracht werden kann.

37

Ohne Erfolg bezieht sich der Antragsteller auf Berufungsfälle, in denen die Stammdienststelle anderen Soldaten den Verbleib auf ausländischen Dienstposten über die Dauer der "Tour of Duty" hinaus in Ermangelung eines Dienstpostens in Deutschland angeboten haben soll. Diese Fälle sind mit der Situation des Antragstellers nicht zu vergleichen, weil für ihn an der ... in D. ein freier und zu besetzender Dienstposten im Inland zur Verfügung steht.

38

d)

Die angefochtene Versetzungsverfügung leidet nicht an Verfahrensfehlern. Die Stammdienststelle hat die Schutzbestimmung der Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien mit der Ankündigung der strittigen Versetzung am 12. Januar 2011 eingehalten.

39

2.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gut zumachende Nachteile entstehen. Soweit er sich für den Fall eines vorläufigen Verbleibs seiner Familie in den USA auf zusätzliche finanzielle Aufwendungen beruft, geht dieser Umstand nicht über das hinaus, was andere Soldaten nach dem Ende ihrer Auslandsverwendung und der Abwicklung eines Familienumzuges in ähnlicher Weise zu bewältigen haben. Hinsichtlich der möglichen schulischen Probleme seiner Tochter bei einer Rückkehr aus den USA ist auf die Darlegungen unter 1.c) zu verweisen, wonach diese Probleme wesentlich auf einer eigenen Entscheidung des Antragstellers beruhen.

Golze
Dr. Frentz
Dr. Langer

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