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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.05.2011, Az.: BVerwG 6 B 2.11
Feststellungsklage in Gestalt eines verwaltungsgerichtlichen Organstreits setzt eine Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO voraus; Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO als Voraussetzung für die Erhebung einer Feststellungsklage in Gestalt eines verwaltungsgerichtlichen Organstreits
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17981
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 2.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 26.10.2010 - AZ: 15 A 2399/08

BVerwG, 24.05.2011 - BVerwG 6 B 2.11

Redaktioneller Leitsatz:

Soweit eine Feststellungsklage nur von Klägern, denen eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zur Seite steht, in zulässiger Weise erhoben werden kann, gilt dies ohne weiteres auch für eine als verwaltungsgerichtlicher Organstreit anhängig gemachte Feststellungsklage.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/8.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 VwGO genügt die Beschwerde nicht, denn sie benennt keinen Revisionszulassungsgrund und legt dementsprechend auch nicht die Voraussetzungen eines solchen Grundes in hinreichender Weise dar. Sie wendet sich stattdessen im Stil einer bereits zugelassenen Revision dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht die als verwaltungsgerichtliche Organstreite gegen den Senat der Universität zu Köln anhängig gemachten Feststellungsklagen der Kläger - ehemaliger und gegenwärtiger Mitglieder des Senats - unter Verweis auf die fehlende Klagebefugnis und das nicht gegebene Feststellungsinteresse als unzulässig erachtet hat. Schon wegen ihrer Darlegungsmängel muss die Beschwerde erfolglos bleiben.

4

2.

Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn man zu Gunsten der Kläger annimmt, sie wollten sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen oder einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 geltend machen. Denn den unter den Gesichtspunkten der Klagebefugnis (a)) und des Feststellungsinteresses (b)) auf die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklagen bezogenen Rechtsfragen, um die der rechtliche Vortrag der Kläger kreist, kommt keine Grundsatzbedeutung zu. Auch hat das Oberverwaltungsgericht in diesem rechtlichen Zusammenhang nicht unter Verletzung verwaltungsprozessualer Maßstäbe und damit verfahrensfehlerhaft durch Prozessurteil statt durch Sachurteil entschieden (vgl. dazu allgemein: Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 2 und vom 3. September 2010 - BVerwG 6 B 30.10 - [...] Rn. 6).

5

a)

Wenn man durch den Vortrag der Kläger die Rechtsfrage aufgeworfen sieht, ob eine Feststellungsklage - insbesondere auch in Gestalt eines verwaltungsgerichtlichen Organstreits - nur von Klägern, denen eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zur Seite steht, in zulässiger Weise erhoben werden kann, führt dies nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Denn diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bereits im positiven Sinne beantwortet hat.

6

Ein Rechtsschutzbegehren ist ohne Rücksicht auf die Klageart nur dann zulässig, wenn es sich auf Rechte stützt, die gerade dem Kläger zustehen können. Deshalb kann aus dem Umstand, dass das Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse einschließt, nicht hergeleitet werden, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist vielmehr nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, entweder weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen (Urteile vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 <271> = Buchholz 454.9 Mietpreisrecht Nr. 15 S. 8 f. und vom 28. November 2007 - BVerwG 9 C 10.07 - BVerwGE 130, 52 [BVerwG 28.11.2007 - BVerwG 9 C 10.07] = Buchholz 406.11 § 203 BauGB Nr. 1 Rn. 14). Für eine als verwaltungsgerichtlicher Organstreit anhängig gemachte Feststellungsklage gilt nichts anderes. Hier setzt die Klagebefugnis eines Funktionsträgers voraus, dass ihm die Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrechte, auf die er sich beruft, möglicherweise zustehen; entscheidend hierfür sind die Vorschriften des jeweiligen Sachrechts (Beschlüsse vom 12. August 1981 - BVerwG 7 B 195.80 - [...] Rn. 5 f. und vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 187.84 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 106 S. 67 f.).

7

Das Oberverwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Maßstäbe durch seine für den Senat gemäß § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindende Auslegung des irrevisiblen Landeshochschulrechts eine mögliche Verletzung von Rechten der Kläger und damit ihre Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verneint. Diese Begründung für die Abweisung der Klagen als unzulässig ist nach dem Verwaltungsprozessrecht des Bundes nicht zu beanstanden. Bereits daraus folgt, dass in der berufungsgerichtlichen Entscheidung durch Prozessurteil auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt.

8

b)

Findet die angefochtene Entscheidung ihre rechtliche Grundlage bereits in der Verneinung der Klagebefugnis der Kläger, kann die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung nicht dadurch gewinnen, dass man in dem Beschwerdevortrag der Kläger die Frage angelegt sieht, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die in § 43 Abs. 1 VwGO enthaltene Zulässigkeitsvoraussetzung des Interesses an einer baldigen Feststellung bei einer als verwaltungsgerichtlicher Organstreit anhängig gemachten Feststellungsklage wegen einer in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzung erfüllt sein kann.

9

Im Falle einer mehrfachen, die angefochtene Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründung bedarf es in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (vgl. etwa: Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15 m.w.N. und vom 18. August 2010 - BVerwG 6 B 24.10 - [...] Rn. 2). Wie dargelegt, ist hier ein solcher Grund im Hinblick auf die Verneinung der Klagebefugnis, die die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts selbständig trägt, nicht gegeben.

10

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Neumann
Dr. Bier
Dr. Möller

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