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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.05.2011, Az.: BVerwG 5 B 20.11
Eine nicht den § 152 Abs. 1 VwGO anführende Beschwerde ist unzulässig
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16269
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 20.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 28.03.2011 - AZ: OVG 4 PA 76/11

Rechtsgrundlage:

§ 152 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 13.05.2011 - BVerwG 5 B 20.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2011
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2011 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Dem Antragsteller ist bereits im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2011 zutreffend mitgeteilt worden, dass dieser Beschluss unanfechtbar ist, d.h. gegen ihn kein Rechtsmittel mehr gegeben ist. Ein entsprechender Hinweis ist dem Antragsteller durch das Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 12. April 2011 erteilt worden. Von der gleichzeitig aufgezeigten Möglichkeit der Beschwerderücknahme ist kein Gebrauch gemacht worden.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.

Hund
Stengelhofen
Dr. Störmer

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