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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.2011, Az.: BVerwG 5 C 4.10
Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland i. S. d. § 6 Abs. 3 SGB VIII setzt Auslandsaufenthalt der Leistungsberechtigten und -empfänger voraus; Notwendigkeit des Auslandsaufenthalts der Leistungsberechtigten und -empfänger für einen Anspruch auf Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland i. S. d. § 6 Abs. 3 SGB VIII; Mit der Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil endet ebenfalls die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 12.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19011
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 4.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Karlsruhe - 29.11.2007 - AZ: VG 8 K 1640/07

VGH Baden-Württemberg - 26.02.2009 - AZ: VGH 12 S 45/08

BVerwG - 27.01.2010 - AZ: BVerwG 5 B 33.09

Fundstellen:

BVerwGE 139, 378 - 386

DÖV 2011, 783

DVBl 2011, 1047

FamRZ 2011, 1294-1295

FStBay 2013, 40

JAmt 2011, 416-419

Jugendhilfe 2012, 55

NVwZ-RR 2011, 768-770

ZfF 2012, 21

ZKJ 2011, 310-313

BVerwG, 12.05.2011 - BVerwG 5 C 4.10

Amtlicher Leitsatz:

  1. 1.

    Die Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland im Sinne des § 6 Abs. 3 SGB VIII setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte und der Leistungsempfänger ihren Aufenthalt im Ausland haben. Allein in diesem Fall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 88 SGB VIII.

  2. 2.

    Die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII endet auch mit der Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil (Fortführung des Urteils vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - NVwZ-RR 2011, 203).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2011
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Februar 2009 geändert.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten, die er für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. Mai 2007 für die Vollzeitpflege eines Hilfeempfängers in einer im Ausland lebenden Pflegefamilie gezahlt hat.

2

Der Ende November 2000 geborene Hilfeempfänger wurde am 5. Dezember 2000 in einer Pflegefamilie untergebracht. Zu diesem Zeitpunkt wohnten seine nicht sorgeberechtigten Eltern im Gebiet der Beklagten. Am 31. Januar 2001 verließ sein Vater dieses Gebiet.

3

Am 1. Oktober 2001 zog die Pflegefamilie mit dem Hilfeempfänger ins Ausland.

4

Am 1. Oktober 2002 verzog seine Mutter in das Gebiet des Klägers.

5

Nachdem der Kläger den Hilfefall Anfang Januar 2005 in die eigene Zuständigkeit übernommen hatte, erstattete er der Beklagten die von ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2004 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 16 481,55 €. Zudem erbrachte er aufgrund eigener Zuständigkeit bis zum 30. Mai 2007 Jugendhilfeleistungen in Höhe von 20 117 €.

6

Nach Änderung seiner Rechtsauffassung begehrte der Kläger von der Beklagten die Rück- bzw. Erstattung der gezahlten Beträge. Die Beklagte sei nach dem Umzug des Hilfeempfängers ins Ausland gemäß § 88 Abs. 2 SGB VIII als die bisher tätig gewordene örtliche Trägerin weiterhin für die Gewährung der Jugendhilfeleistung örtlich zuständig geblieben. Während der Dauer des Auslandsaufenthalts des Hilfeempfängers scheide ein Zuständigkeitswechsel gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auf ihn infolge des Zuzugs der Mutter in sein Gebiet aus.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Mutter des Hilfeempfängers habe das alleinige Sorgerecht vom Amtsvormund zum 11. Juni 2002 erlangt. Mit dem Zuzug der Mutter in das Gebiet des Klägers am 1. Oktober 2002 sei dieser daher gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für die Gewährung der Jugendhilfe örtlich zuständig geworden. § 86 Abs. 6 SGB VIII sei wegen des gewöhnlichen Aufenthaltes der Pflegeeltern im Ausland nicht einschlägig. Ebenso wenig sei der Anwendungsbereich des § 88 SGB VIII eröffnet, solange - wie hier - der maßgebliche Elternteil, an dessen gewöhnlichen Aufenthalt die örtliche Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII primär anknüpfe, seinen Wohnsitz im Inland habe.

8

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 36 598,55 € zu zahlen. Die Beklagte sei in dem in Rede stehenden Zeitraum gemäß § 88 Abs. 2 SGB VIII für die Gewährung der Jugendhilfeleistungen örtlich zuständig gewesen. § 88 SGB VIII gehe § 86 SGB VIII vor. Sinn und Zweck des § 88 Abs. 2 SGB VIII sei es, die örtliche Zuständigkeit quasi stichtagsbezogen festzuschreiben und so lange keinen Zuständigkeitswechsel (mehr) eintreten zu lassen, wie sich der junge Mensch im Ausland aufhalte. Die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der allein personensorgeberechtigten Mutter führe daher nicht zu einem Zuständigkeitswechsel im Sinne des § 86 SGB VIII.

9

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 88 Abs. 2 SGB VIII. Diese auf § 6 Abs. 3 SGB VIII Bezug nehmende Vorschrift sei nur anwendbar, wenn sich sowohl die Eltern oder der maßgebliche Elternteil als auch der Hilfeempfänger im Ausland aufhielten.

10

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

II

11

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeitsregelung des § 88 Abs. 2 SGB VIII schon für anwendbar hält, wenn und solange sich allein der Hilfeempfänger im Ausland aufhält und deshalb zu Unrecht die Rückerstattungspflicht der Beklagten nach § 112 SGB X (1.) sowie deren Erstattungspflicht nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X (2.) bejaht hat. Das Urteil ist daher unter Zurückweisung der Berufung aufzuheben (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und damit die erstinstanzliche Entscheidung, welche die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, wiederherzustellen.

12

1.

Der Kläger hat keinen Rückerstattungsanspruch gemäß § 112 SGB X gegen die Beklagte.

13

Nach § 112 SGB X sind die im Rahmen einer Kostenerstattung gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Kläger der Beklagten die von ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2004 für die Vollzeitpflege aufgewendeten Kosten in Höhe von 16 481,55 € erstattet hat. Diese Kostenerstattung ist aber nicht zu Unrecht erfolgt, sondern findet ihre Rechtsgrundlage in § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

14

Nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. § 86c Satz 1 SGB VIII verpflichtet den bisher zuständigen örtlichen Träger, die Leistung solange zu gewähren, bis der infolge des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof von der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten bis zum 30. September 2002 ausgegangen (1.1). Zu Unrecht hat er aber angenommen, dass die Beklagte gemäß § 88 Abs. 2 SGB VIII auch nach dem 1. Oktober 2002 zuständig geblieben ist (1.2). Vielmehr wurde der Kläger gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig, als die allein personensorgeberechtigte Mutter des Hilfeempfängers am 1. Oktober 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Klägers begründete (1.3). Diese Zuständigkeit endete nicht gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII mit dem zweijährigen Aufenthalt des Hilfeempfängers in der Pflegefamilie (1.4).

15

1.1

Die Beklagte war zunächst gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die Gewährung der Leistung zuständig. Die Jugendhilfeleistung, über deren Kosten die Beteiligten streiten, hat mit der Unterbringung des Hilfeempfängers am 5. Dezember 2000 in der Pflegefamilie begonnen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die nicht personensorgeberechtigten Eltern des Hilfeempfängers ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.

16

Diese Zuständigkeit der Beklagten blieb gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auch bestehen, als der Vater des Hilfeempfängers am 31. Januar 2001 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Beklagten aufgab, da die elterliche Sorge zu diesem Zeitpunkt keinem Elternteil zustand.

17

Aufgrund der zuständigkeitsbestimmenden Wirkung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern während eines Leistungsbezuges nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit und gegebenenfalls ein Wechsel der diesbezüglichen Rechtsgrundlage veranlasst, wenn und sobald die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in dem Fall, dass die Personensorge keinem Elternteil zusteht und diese erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII anzuwenden, wonach die bisherige örtliche Zuständigkeit bestehen bleibt. Der Senat hat in seinen dem Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht bekannten Urteilen vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - (BVerwGE 135, 58[BVerwG 30.09.2009 - BVerwG 5 C 18.08] = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/ SGB VIII Nr. 9 jeweils Rn. 22 ff.) und vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - (NVwZ-RR 2011, 203 [BVerwG 09.12.2010 - BVerwG 5 C 17.09] Rn. 21) entschieden, dass § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Satz 1 ist dabei anwendbar, wenn die elterliche Sorge einem Elternteil zusteht, Satz 2 regelt die Fälle gemeinsamer oder - wie hier zunächst - fehlender Personensorge. Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") hat auf die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII keinen Einfluss. Mit der "bisherigen Zuständigkeit" im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist die Zuständigkeit gemeint, die vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Prüfung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit veranlasst ist, zuletzt bestanden hat.

18

1.2

Der Umzug des Hilfeempfängers mit seinen Pflegeeltern ins Ausland am 1. Oktober 2001 bewirkte ebenfalls keinen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeitsregelung des § 88 Abs. 2 SGB VIII ist nicht anwendbar. Sie setzt die Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland im Sinne des § 6 Abs. 3 SGB VIII voraus. Eine solche Gewährung liegt nur vor, wenn sich nicht nur - wie hier - der Leistungsempfänger, sondern auch der Leistungsberechtigte im Ausland aufhält.

19

Die sich regelmäßig und so auch hier bei einem Auslandsbezug stellende Frage des räumlichen Anwendungsbereichs des Sozialgesetzbuches Achtes Buch ist eine eigenständige tatbestandliche Voraussetzung der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe und insoweit der Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, die im Einzelfall nach §§ 85 bis 88 SGB VIII zu treffen ist, systematisch vorgelagert. Dementsprechend wird die Regelung des § 6 SGB VIII über den räumlichen Geltungsbereich als allgemeine Vorschrift im Ersten Kapitel des Sozialgesetzbuches Achtes Buch den im Siebten Kapitel enthaltenen Regelungen über die Zuständigkeit vorangestellt. Überdies nimmt namentlich die Regelung der sachlichen Zuständigkeit ausdrücklich auf § 6 SGB VIII Bezug (vgl. § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII).

20

Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch unterscheidet zwischen Leistungen der Jugendhilfe im Inland (§ 6 Abs. 1 und 2 SGB VIII) und Leistungen der Jugendhilfe im Ausland (§ 6 Abs. 3 SGB VIII), wobei zwischen diesen Leistungen ein Entweder-oder-Verhältnis dergestalt besteht, dass sie sich zwingend wechselseitig ausschließen. Eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch, wozu die in Rede stehende Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII gehört, ist demnach entweder eine Leistung im Inland oder eine Leistung im Ausland. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einordnung einer Leistung als eine solche im Inland oder im Ausland ist nach dem Tatbestand der - hier allein interessierenden - Vorschriften des § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 SGB VIIII der Aufenthalt desjenigen, dem die Leistung "gewährt" wird.

21

Der in § 6 Abs. 1 und 3 SGB VIII mangels entgegenstehender Anhaltspunkte inhaltsgleich verwendete Begriff des Gewährens ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen und erfasst sowohl die (rechtliche) Bewilligung als auch die (tatsächliche) Erbringung einer Leistung (vgl. Happe/Saurbier in: Jans/ Happe/Saurbier/Maas, Stand April 2007, Erl. § 6 Art. 1 KJHG Rn. 8 und ebenda, Stand Juni 1997, Erl. § 85 Art. 1 KJHG Rn. 6). Mit Rücksicht darauf hat die Leistungsgewährung im Sinne des § 6 Abs. 1 und 3 SGB VIII zwei Bezugssubjekte. Die Bewilligung ist auf den Leistungsberechtigten ausgerichtet. Dies ist der Inhaber des Rechts auf Gewährung einer Jugendhilfeleistung bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, also derjenige, der die Leistung beantragen und diese gegebenenfalls auch gerichtlich geltend machen kann. Zwar kann der junge Mensch ausnahmsweise selbst Leistungsberechtigter sein (vgl. § 8 Abs. 3, §§ 24, 35a, 41 SGB VIII). Bei der hier in Rede stehenden Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege sind in der Regel jedoch die Eltern oder der maßgebliche Elternteil leistungsberechtigt (Urteil vom 12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 - Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 8 f.). Steht die Personensorge keinem Elternteil zu, ist ausnahmsweise der Vormund leistungsberechtigt (Urteil vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 2.94 - BVerwGE 100, 178 = Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 1). Hinsichtlich der Erbringung der Leistung ist auf den Leistungsempfänger, d.h. auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erhält und dessen Interesse sie nach der Konzeption des Sozialgesetzbuches Achtes Buch zu dienen bestimmt ist. Leistungsempfänger ist danach das Kind oder der Jugendliche. Denn die Leistungserbringung ist - unabhängig von der Anspruchsinhaberschaft - stets auf das Kind oder den Jugendlichen ausgerichtet, dessen Wohl Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme ist (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII). Die Eltern oder der maßgebliche Elternteil werden im Interesse des Kindes oder Jugendlichen mit dem Ziel unterstützt, ihre Erziehungskompetenzen zu fördern und zu stärken, um letztlich wieder eine Übergabe des Kindes oder Jugendlichen in die (alleinige) elterliche Erziehungsverantwortung zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 und § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Die gleichzeitige Ausrichtung der Leistungsgewährung auf den Leistungsberechtigten und den Leistungsempfänger bedingt, dass für die Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereichs nicht nur der Aufenthalt des Leistungsberechtigten, sondern auch der des Leistungsempfängers maßgeblich ist. Bei einem Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger setzt eine Leistung der Jugendhilfe im Ausland im Sinne des § 6 Abs. 3 SGB VIII deshalb voraus, dass beide Beteiligte ihren Aufenthalt im Ausland haben. Allein in diesem Fall richtet sich die - daran anschließend zu bestimmende - sachliche Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII und die örtliche Zuständigkeit nach § 88 SGB VIII.

22

Auch § 86 Abs. 4 SGB VIII spricht für diese Auslegung des § 6 Abs. 3 SGB VIII. Diese Vorschrift ist - wie jede andere Zuständigkeitsregelung des § 86 SGB VIII - in Abgrenzung zu § 88 SGB VIII bei Leistungen der Jugendhilfe im Inland im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 SGB VIII anwendbar. Tatbestandlich greift die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 4 SGB VIII ein, wenn die Eltern oder der maßgebliche Elternteil keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist oder sie verstorben sind. Ist dies bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn der Fall, ist § 86 Abs. 4 SGB VIII unmittelbar anwendbar. Treten diese Umstände erst nach Leistungsbeginn ein, gilt § 86 Abs. 4 SGB VIII gemäß § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII entsprechend. Dem Wortlaut nach ist § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Eltern oder der maßgebliche Elternteil im Inland lediglich einen tatsächlichen Aufenthalt haben oder nur ein tatsächlicher Aufenthalt feststellbar ist. Die Vorschrift erfasst vielmehr gerade auch Fallgestaltungen, in denen sich die Eltern oder der maßgebliche Elternteil im Ausland aufhalten und nur das Kind oder der Jugendliche seinen (gewöhnlichen oder tatsächlichen) Aufenthalt im Inland hat, sodass zumindest ein Anknüpfungspunkt im Inland für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gegeben ist. Dieser gesetzgeberischen Wertung, dass eine Leistung im Inland (noch) vorliegt, wenn sich zumindest das Kind oder der Jugendliche als Leistungsempfänger im Inland aufhält, entspricht die hier gegebene Konstellation, weil mit dem Aufenthalt der Eltern oder des maßgeblichen Elternteils im Inland ein gleichwertiger inländischer Anknüpfungspunkt vorhanden ist. Unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten liegt daher die Schlussfolgerung nahe, dass von einer Leistung im Inland im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB VIII auch auszugehen ist, wenn sich zumindest die Eltern oder der maßgebliche Elternteil als Leistungsberechtigte(r) im Inland aufhalten bzw. aufhält.

23

Danach handelt es sich bei der für die Dauer des Aufenthalts des Hilfeempfängers im Ausland weitergewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) um eine Leistung im Inland im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB VIII. Während der Minderjährigkeit der Mutter des Hilfeempfängers war das Jugendamt der Beklagten als gesetzlicher Amtsvormund (§ 1791c BGB) Inhaber des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung, welches seinen Sitz im Inland hat. Ebenso hielt sich die Mutter des Hilfeempfängers, auf die der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung mit Erlangung des alleinigen Personensorgerechts überging, während des Leistungsbezugs im Inland auf.

24

1.3

Als die Mutter des Hilfeempfängers ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Klägers begründete, ist dieser gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig geworden.

25

Angesichts der zuständigkeitsbestimmenden Wirkung des Personensorgerechts im Falle verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern während eines Leistungsbezugs im Sinne des § 86 Abs. 5 SGB VIII endet die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - abgesehen von der Einstellung der Leistung bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung oder der erneuten Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 22) - mit der Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil. Denn die bisherige Zuständigkeit ist nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - wie in dem Wort "solange" zum Ausdruck kommt - auf den Zeitraum gemeinsamer oder fehlender Personensorge beider Elternteile beschränkt (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 25). Mit der Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil entfällt dagegen die Notwendigkeit, auf die bisherige Zuständigkeit zurückzugreifen. Stattdessen ist die örtliche Zuständigkeit (wieder) an den gewöhnlichen Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils gebunden und "wandert" bei künftigen Aufenthaltsänderungen mit diesem mit.

26

Dieses vom Gesetzeswortlaut umfasste Normverständnis entspricht vor allem dem gesetzlichen Regelungszweck. Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit sollen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherstellen, weshalb § 86 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit vorrangig und in der Regel an eine räumliche Nähe zum Erziehungsverantwortlichen knüpft. Die dem Jugendamt - wie dargelegt - im Interesse des Kindes oder Jugendlichen obliegende Aufgabe der Förderung und Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenzen erfordert eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder dem maßgeblichen Elternteil. Diese wird durch die räumliche Nähe zum Aufenthaltsort der Eltern oder des maßgeblichen Elternteils ermöglicht und begünstigt (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 23).

27

Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist in Anwendung dieser Grundsätze die örtliche Zuständigkeit mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auf den Kläger übergegangen. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 130b Satz 1 VwGO zu eigen gemacht hat und die mangels zulässig und begründet vorgebrachter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindend sind, hat die Mutter des Hilfeempfängers das alleinige Sorgerecht vom Amtsvormund zum 11. Juni 2002 erlangt und mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers begründet.

28

1.4

Ein Zuständigkeitswechsel gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII nach zweijährigem Aufenthalt des Hilfeempfängers in der Pflegefamilie scheidet aus, weil die Pflegeeltern zu diesem Zeitpunkt keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten.

29

2.

Dem Kläger steht auch kein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu.

30

Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Kläger vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Mai 2007 Jugendhilfeleistungen in Höhe von 20 117 € erbracht hat. Der Kläger war allerdings bis zum Wegzug der Mutter des Hilfeempfängers aus seinem Bereich für diese Leistungen nicht unzuständiger Leistungsträger im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X und die Beklagte für die Zeit danach nicht zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträgerin im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

31

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig nicht ausdrücklich festgestellt, dass und zu welchem Zeitpunkt die Mutter des Hilfeempfängers ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Klägers aufgegeben und im Bereich welchen Trägers der Jugendhilfe sie sich anschließend aufgehalten hat. Der Senat kann gleichwohl in der Sache abschließend entscheiden. Die Beteiligten haben im bisherigen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt, die Mutter des Hilfeempfängers sei im April 2005 in die außerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches gelegene Stadt K. gezogen. Die mit dem Zuzug der Mutter des Hilfeempfängers in das Gebiet des Klägers auf diesen gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII übergegangene örtliche Zuständigkeit (vgl. 1.3) endete demnach im April 2005, ohne dass die Beklagte bis zum 30. Mai 2007 erneut örtlich zuständig wurde.

32

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 36 598,55 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 GKG).

Hund
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß

Verkündet am 12. Mai 2011

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