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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.2011, Az.: BVerwG 5 B 14.11
Revision kann Frage der Verpflichtung einer Gebietskörperschaft zur Zahlung eines Abführungsbetrages bei Entscheidung über die Zuordnung eines Grundstücks als Verwaltungsvermögen klären
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16007
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 14.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Weimar - 12.01.2011 - AZ: VG 8 K 972/10 We

nachgehend:

BVerwG - 14.06.2012 - AZ: BVerwG 5 C 4.11

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EntschG

Art. 21 EV

BVerwG, 29.04.2011 - BVerwG 5 B 14.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2011
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Januar 2011 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Gebietskörperschaft oder welcher sonstige Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG zur Zahlung eines Abführungsbetrages verpflichtet ist, wenn die ursprüngliche Entscheidung über die Zuordnung eines Grundstücks als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 EV vor der Festsetzung des Abführungsbetrages geändert wird.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 4.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

...

Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen
Dr. Störmer

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