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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.2011, Az.: BVerwG 9 KSt 1.11
Für eine Verfassungswidrigkeit des Gerichtskostengesetzes gibt es keinerlei Anhaltspunkte
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15218
Aktenzeichen: BVerwG 9 KSt 1.11
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 28.04.2011 - BVerwG 9 KSt 1.11

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2011
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Berichterstatterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung zu dem Verfahren BVerwG 9 B 81.10 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu wertende Eingabe des Klägers vom 21. März 2011, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 [BVerwG 25.01.2006 - BVerwG 10 KSt 5/05 (10 B 60.05 u.a.)]), bleibt ohne Erfolg. In seinem Schreiben vom 21. März 2011 wendet sich der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der bisher getroffenen Entscheidungen und hält diese wie auch die einschlägigen Gesetze, so auch das Gerichtskostengesetz, für nichtig. Er zeigt jedoch nicht auf, warum der Kostenansatz fehlerhaft sein sollte. Für eine Verfassungswidrigkeit des Gerichtskostengesetzes gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

2

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Buchberger

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