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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.04.2011, Az.: BVerwG 5 B 18.11
Keine Prozesskostenhilfe für aussichtslose Rechtmittel
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15251
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 18.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 17.01.2011 - AZ: OVG 6 A 11443/10

BVerwG, 27.04.2011 - BVerwG 5 B 18.11

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2011
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 105,26 € festgesetzt.

Gründe

1

1.

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2011 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO). Wie dem Kläger bereits in dem Schreiben vom 29. März 2011, auf das zur weiteren Begründung Bezug genommen wird, mitgeteilt worden ist, sind Gründe, die eine Zulassung der Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts rechtfertigen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass einer auf Zulassung gerichteten Beschwerde die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.

2

2.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, weil Zulassungsgründe schon nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt sind, solche auch in der Sache nicht bestehen oder ersichtlich sind und zudem die Beschwerde nicht durch eine nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung befugte Person eingelegt worden ist. Auch hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 29. März 2011 hingewiesen worden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen
Dr. Störmer

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