Beschl. v. 20.04.2011, Az.: BVerwG 7 B 28.11
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Nordrhein-Westfalen - 31.01.2011 - AZ: 20 A 119/11
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 20.04.2011 - BVerwG 7 B 28.11
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Sailer
Schipper
Brandt
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