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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.04.2011, Az.: BVerwG 2 B 65.11
Unzulässigkeit einer verfristeten Beschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15372
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 65.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 27.01.2011 - AZ: OVG 6 A 1109/10

BVerwG, 20.04.2011 - BVerwG 2 B 65.11

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2011 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 31. März 2011 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen worden.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Herbert
Dr. Maidowski
Dr. Hartung

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