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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.04.2011, Az.: BVerwG 3 B 92.10; 3 C 19.11
Unzulässigkeit eines Beihilfeantrags "Tiere" vor dem Tag der Ausfuhr
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15364
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 92.10; 3 C 19.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Oldenburg - 28.11.2006 - AZ: 12 A 1166/05

OVG Niedersachsen - 01.09.2010 - AZ: 10 LB 54/08

nachgehend:

BVerwG - 27.09.2012 - AZ: BVerwG 3 C 19.11

Rechtsgrundlage:

Art. 35 Abs. 1 S. 2 VO 2342/1999/EG

BVerwG, 14.04.2011 - BVerwG 3 B 92.10; 3 C 19.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Dr. Wysk
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 1. September 2010 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren vorläufig auf 8 660,26 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob die Bestimmung in Art. 35 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 (ABl Nr. L 281 S. 30), derzufolge Beihilfeanträge "Tiere" im Falle der Ausfuhr nach dem Tag zu stellen sind, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, dahin auszulegen ist, dass ein - hier um einen Tag - vor diesem Zeitpunkt gestellter Antrag unzulässig oder unbegründet ist und ob dieser Umstand dazu führt, dass die betreffenden Tiere nicht als prämienfähig "festgestellt" anzusehen sind.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 19.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk

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